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Motorrad: Durfte wegen Gefahr illegaler Straßenrennen sichergestellt werden

24.02.2023

Ein junger Motorradfahrer, der die Freigabe seines sichergestellten Motorrads erreichen wollte, hatte hiermit keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht (VG) Neustadt an der Weinstraße entschied, dass die Polizei das Kfz, mit dem eine Höchstgeschwindigkeit von 285 km/h erreichbar ist, sicherstellen durfte, um der Gefahr der Durchführung illegaler Straßenrennen vorzubeugen.

Der Kläger war zwei Polizeibeamten aufgefallen, die in ihrem Streifenwagen innerhalb von Ludwigshafen zu einem anderen Einsatz unterwegs waren. Den Beamten zufolge schossen der Kläger und ein weiterer Motorradfahrer mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit auf der Gegenfahrbahn an ihnen vorbei. Es sei ein lautes Motorengeräusch sowie ein schnelles Hochschalten der Gänge vernehmbar gewesen. Die Polizeibeamten verfolgten die beiden Motorradfahrer bis zu einer Ampel, wo sie zum Stehen gekommen waren. Dort forderten sie sie auf, sich in eine Seitenstraße zu begeben, um eine anlassbezogene Verkehrskontrolle durchführen zu lassen. Der Kläger folgte den Anweisungen der Polizeibeamten, während der zweite Motorradfahrer flüchtete.

Da den Beamten bekannt wurde, dass der Kläger nicht zum ersten Mal im Zusammenhang mit illegalen Straßenrennen auffällig geworden war und sie befürchteten, dass er erneut sein Motorrad zur Durchführung solcher Straßenrennen einsetzen werde, stellten sie das Fahrzeug präventiv zur Gefahrenabwehr sicher. Der Kläger widersprach der Sicherstellung. Der Widerspruch hatte aber keinen Erfolg, weshalb er Klage erhob. Inzwischen hat das Amtsgericht Ludwigshafen wegen dieses Vorfalls einen Strafbefehl gegen den Kläger erlassen.

Das VG wies die Klage gegen die Sicherstellung ab. Diese sei zu Recht erfolgt. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Herausgabe des Motorrads, da nach wie vor die Gefahr bestehe, dass er es bei illegalen Straßenrennen einsetzen werde.

Es sei nicht zu beanstanden, dass die Polizeibeamten aufgrund ihrer Wahrnehmungen davon ausgegangen seien, dass der Kläger an einem illegalen Straßenrennen teilgenommen und die Gefahr bestanden habe, dass er weitere Rennen fahren werde. Der Kläger habe das zwar bestritten, jedoch keine nachvollziehbaren Umstände benannt, aus welchem Grund die Wahrnehmungen der Polizeibeamten – sehr auffällig hohe Geschwindigkeit beider Motorräder – unzutreffend gewesen sein sollen.

Obwohl die Polizeibeamten in ihrem Streifenwagen gerade in die entgegengesetzte Richtung unterwegs zu einem Einsatz gewesen seien, hätten sie sich durch das Verhalten des Klägers und des anderen Motorradfahrers veranlasst gesehen, von ihrem Einsatz abzusehen und auf der Stelle die Verfolgung aufzunehmen. Das VG geht davon aus, dass die Polizeibeamten aufgrund ihrer Berufserfahrung gut einschätzen konnten, ob von dem Kläger eine Gefahr ausging, die es rechtfertigte, einen laufenden Einsatz abzubrechen und stattdessen den Kläger zu verfolgen. Zudem habe der Kläger selbst vor Ort erklärt, zu schnell gefahren zu sein. Hinzu komme, dass die Polizeibeamten aufgrund einer entsprechenden Abfrage auch Kenntnis davon gehabt hätten, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Sicherstellung im Februar 2022 nicht zum ersten Mal wegen eines illegalen Straßenrennens polizeilich in Erscheinung getreten sei.

Die Sicherstellung sei auch – nach wie vor – verhältnismäßig. Gerade von illegalen Straßenrennen gehe eine ganz erhebliche Gefahr für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer aus. Hinter diesen überragend wichtigen Rechtsgütern dürfe das Eigentumsrecht des Klägers zurückgestellt werden. Dem stehe letztlich auch nicht entgegen, dass sich der Kläger eventuell andere Fahrzeuge beschaffen könnte, um damit zu fahren. Sollte die Gefahr bestehen, dass er auch mit einem anderen Kraftfahrzeug verbotswidrig illegale Straßenrennen fährt, könne dies allenfalls die Notwendigkeit weiterer polizeilicher Maßnahmen begründen, nicht aber zur Herausgabe des bereits sichergestellten Fahrzeugs führen.

Eine Herausgabe des Motorrades komme nicht in Frage, weil für ein Umdenken des Klägers aufgrund der polizeilichen Maßnahmen keine Anhaltspunkte ersichtlich seien. Es sei nicht zu erkennen, dass er bereit sei, sein Verhalten im Straßenverkehr von sich aus in Zukunft zu ändern. Er habe in der mündlichen Verhandlung auch auf Nachfragen des Gerichts keine Ausführungen gemacht, die auf ein Umdenken schließen lassen könnten. Im Gegenteil habe er darauf beharrt, dass er sich zu keinem Zeitpunkt grob verkehrswidrig oder rücksichtslos verhalten habe und die Ansicht vertreten, dass man ihm kein Fehlverhalten nachweisen könne. Vielmehr hätten die Polizeibeamten unwahre Angaben gemacht. Diese Unterstellung konnte er allerdings für das Gericht nicht nachvollziehbar plausibilisieren. Ein Einsehen, das eine günstige Prognose im jetzigen Zeitpunkt erlauben würde, sei nicht zu erkennen.

Gegen das Urteil kann Antrag auf Zulassung der Berufung zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden.

Verwaltungsgericht Neustadt/Weinstraße, Urteil vom 14.02.2023, 5 K 692/22.NW, nicht rechtskräftig

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