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"Mordfall Klosterwald": Verurteilung ist rechtskräftig

27.02.2023

Im "Mordfall Klosterwald" muss der Angeklagte lebenslang in Haft. Das hat das Landgericht (LG) Osnabrück im dritten Rechtsgang entschieden und zudem die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Dessen hiergegen gerichtete Revision hatte vor dem Bundesgerichtshof (BGH) keinen Erfolg.

Nach den vom LG getroffenen Feststellungen tötete der in einem Maßregelvollzugszentrum untergebrachte, vielfach wegen erheblicher Sexualdelikte vorbestrafte Angeklagte am 12.09.2015 während eines unbegleiteten Ausgangs die ihm unbekannte 23 Jahre alte Geschädigte in einem nahegelegenen Waldstück, dem so genannten Klosterwald. Dabei handelte er entweder zur Befriedigung des Geschlechtstriebs oder zur Verdeckung einer vorher an ihr begangenen Sexualstraftat. Für die Überführung des die Tat bestreitenden Angeklagten war nach der Beweiswürdigung des Schwurgerichts ein weit abseits befestigter Wege in Tatortnähe aufgefundenes Kaugummipapier von wesentlicher Bedeutung, das ausweislich einer DNA-Analyse dem Angeklagten zuzuordnende Blutanhaftungen aufwies.

Diesem Erkenntnis war im ersten Rechtsgang eine Verurteilung durch das LG Verden wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren und sechs Monaten mit anschließender Sicherungsverwahrung vorausgegangen, die auf die Revision der Nebenkläger durch den BGH wegen rechtsfehlerhafter Ablehnung von Mordmerkmalen in vollem Umfang aufgehoben worden war (Beschluss vom 18.10.2018, 3 StR 37/18). Ein im zweiten Rechtsgang durch das LG Verden ausgesprochener Freispruch hatte auf die Revision der Staatsanwaltschaft (Urteil vom 11.03.2021, 3 StR 183/20) wegen Rechtsfehlern bei der Beweiswürdigung ebenfalls keinen Bestand.

Gegen das Urteil des LG Osnabrück hat nunmehr der Angeklagte Revision eingelegt, mit der er das Verfahren beanstandet und die allgemeine Sachrüge erhoben hat. Die revisionsrechtliche Überprüfung des Urteils durch den BGH hat allerdings keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Mit der Entscheidung des BGH ist das Urteil des LG Osnabrück rechtskräftig und das Strafverfahren nunmehr insgesamt abgeschlossen.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.02.2023, 3 StR 321/22

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