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Mobilitätsprämie: Kann ab sofort beantragt werden
Mit dem Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 wurde die Mobilitätsprämie im deutschen Steuerrecht eingeführt. Gemäß Bundesfinanzministerium sollen 250.000 Beschäftigte, die keine Steuern zahlen müssen, von ihr profitieren können. Sie wurde speziell für Pendler mit einem geringen Einkommen erschaffen, die durch die steigenden Spritkosten wegen der CO2-Bepreisung für ihren Weg zur Arbeit tiefer in die Tasche greifen müssen. Die Lohnsteuerhilfe Bayern e.V. informiert.
Während steuerzahlende Besserverdiener mit der erhöhten Entfernungspauschale ihre Steuerlast drücken könnten, gingen Geringverdiener mit einem Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags bisher leer aus. Das ändere sich mit der Mobilitätsprämie. Jetzt sei es für Betroffene an der Zeit, ihren Anspruch geltend zu machen. Denn dieser sei erstmals mit Ablauf des Kalenderjahres 2021 entstanden, so die Lohnsteuerhilfe.
Die Mobilitätsprämie könne für das Jahr 2021 beantragen, wer mit seinem zu versteuernden Einkommen unter dem jährlichen Grundfreibetrag von 9.744 Euro liegt. Ehepaare, die sich zusammen veranlagen lassen, müssten mit ihrem Einkommen unter dem doppelten Grundfreibetrag von 19.488 Euro bleiben, auch wenn sie die Mobilitätsprämie einzeln beantragen müssen.
Des Weiteren müsse der einfache Arbeitsweg mehr als 20 Kilometer betragen und der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 Euro mit den Fahrtkosten überschritten werden. Die Prämie sei also insbesondere für Fernpendler und Familienheimfahrer im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung interessant. Sie gelte derzeit befristet bis Ende 2026 und betrage 14 Prozent der ebenfalls vorübergehend erhöhten Entfernungspauschale.
Die Berechnung der Prämie erfolgt laut Lohnsteuerhilfe in mehreren Schritten und ist wesentlich komplizierter als die Berechnung der Entfernungspauschalen. Fahre jemand zum Beispiel an 150 Tagen 40 Kilometer zur Arbeit und habe ein zu versteuerndes Einkommen von 8.000 Euro (ohne Anfall weiterer Werbungskosten), so würden zunächst die üblichen Entfernungspauschalen berechnet. Für die ersten 20 Kilometer (20 Kilometer x 150 Arbeitstage x 30 Cent) mache das 900 Euro. Für den 21. bis 40. Kilometer (20 Kilometer x 150 Arbeitstage x 35 Cent) fielen 1.050 Euro an. Zusammen mache das eine Entfernungspauschale von 1.950 Euro.
Im zweiten Schritt werde die allgemeine Werbungskostenpauschale in Höhe von 1.000 Euro von der Entfernungspauschale abgezogen, da keine weiteren Werbungskosten zu berücksichtigen seien. Es kämen 950 Euro (1.950 Euro – 1.000 Euro) heraus, die der erhöhten Entfernungspauschale zuzurechnen seien. Im dritten Schritt werde die Differenz zwischen dem Grundfreibetrag und dem zu versteuernden Einkommen ermittelt, auf die aber keine Steuern angefallen sind. Im Beispiel betrage sie 1.744 Euro (9.744 Euro – 8.000 Euro). Der Grundfreibetrag werde also um 1.744 Euro unterschritten.
Im vierten Schritt werde geprüft, ob das Ergebnis aus Schritt zwei innerhalb des Betrags vom Ergebnis aus Schritt drei liegt. Dies sei hier der Fall (950 < 1.744). Dieser Schritt sei notwendig, da die Mobilitätsprämie auf die Differenz zum Grundfreibetrag begrenzt ist. Im fünften Schritt würden von dem kleineren der beiden Beträge aus Schritt vier die 14 Prozent genommen. Das ergebe dann endlich die Mobilitätsprämie. Sie betrage im Beispiel 133 Euro (14 Prozent x 950 Euro).
Laut Lohnsteuerhilfe stellt die Mobilitätsprämie ein Novum im Steuerrecht dar. Es werde eine Steuererstattung gewährt, obwohl gar keine Steuern bezahlt wurden. Jedoch falle die Prämie in vielen Fällen geringer aus als vom Arbeitenden erhofft. Denn sie komme erst ins Spiel, wenn die übliche Werbungskostenpauschale überschritten wird und sei zudem nach oben hin gedeckelt.
Äußerst nachteilig ist nach Ansicht der Lohnsteuerhilfe, dass die Berechnung langwierig und kompliziert ist und bisweilen nicht von jedem "Otto-Normal-Arbeitnehmer" ohne Weiteres durchgeführt werden kann. Zudem bestehe mit Einforderung der Prämie die Verpflichtung, eine Steuererklärung abzugeben. Viele würden daher möglicherweise aufgrund des erhöhten Arbeitsaufwands auf die Prämie verzichten.
Der Antrag auf die Mobilitätsprämie sei anhand eines zusätzlichen Formulars gemeinsam mit den Steuerunterlagen beim Finanzamt einzureichen. Das sei bis zu vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden ist, möglich. Für das Jahr 2021 könne der Antrag ab sofort und spätestens bis Ende 2025 gestellt werden. Eine Auszahlung von Beträgen unter zehn Euro nähmen die Finanzbehörden nicht vor.
Lohnsteuerhilfe Bayern e.V., PM vom 11.01.2022