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Mobilitätsprämie: Geringverdiener profitieren

18.01.2022

Mit dem Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht wurde für die Jahre 2021 bis 2026 die Entfernungspauschale für längere Strecken – von 30 auf 35 Cent (beziehungsweise 38 Cent ab 2024) ab dem 21. Kilometer – erhöht. "Geringverdiener mit einem zu versteuernden Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags (Alleinstehende 9.744 Euro / Verheiratete bzw. Verpartnerte 19.488 Euro) zahlen aber regelmäßig keine Steuern und profitieren folglich auch nicht von dieser Erhöhung", erklärt Jana Bauer vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (bvl) in Berlin. Für diesen Personenkreis gebe es die neue Mobilitätsprämie. Sie betrage 14 Prozent der erhöhten Entfernungspauschale, also 4,9 Cent ab dem 21. Kilometer, und werde gewährt, wenn mit den Fahrtkosten der Arbeitnehmer-Pauschbetrag überschritten wird. Sie gelte auch für wöchentliche Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung.

Sind alle Voraussetzungen erfüllt, setze das Finanzamt die Mobilitätsprämie fest und zahle sie direkt an den Steuerpflichtigen aus. Eine Auszahlung erfolge immer dann, wenn die Mobilitätsprämie mindestens zehn Euro beträgt.

Die Beantragung der Mobilitätsprämie kann sich laut Jana Bauer besonders für Auszubildende bei weiten Entfernungen zwischen Wohnort und Ausbildungsstätte lohnen. Denn bei den meisten Auszubildenden liege das zu versteuernde Einkommen unter dem Grundfreibetrag. Und weil sie regelmäßig keine Steuern zahlen, profitierten sie nicht von einer Steuerersparnis für den Aufwand, der aufgrund der täglichen Fahrten zur Ausbildungsstätte entsteht.

Bei der nicht ganz einfachen Ermittlung der Mobilitätsprämie führe das Finanzamt mehrere Vergleichsberechnungen durch, so der bvl weiter. Zunächst werde die erhöhte Entfernungspauschale berechnet und geprüft, ob die gesamten Werbungskosten den Arbeitnehmer-Pauschbetrag, der allen Arbeitnehmern zusteht, übersteigen. Anschließend werde geprüft, ob das zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag unterschreitet. Im letzten Schritt müsse die erhöhte Entfernungspauschale mit dem Betrag verglichen werden, um den das zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag unterschreitet. Der niedrigere Betrag sei für die Berechnung der Mobilitätsprämie maßgeblich.

Steuerpflichtige müssten die Festsetzung der Mobilitätsprämie auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck beantragen. Der Antrag könne erstmals in 2022 für das Veranlagungsjahr 2021 gestellt werden und gelte als Abgabe einer Einkommensteuererklärung. "Um die Mobilitätsprämie zu erhalten, müssen also Steuerpflichtige eine Steuererklärung beim Finanzamt einreichen und haben dafür vier Jahre Zeit", so Bauer.

Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine, PM vom 12.01.2022

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