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Mobilfunktarif Alditalk: Werbung für Prepaid-Tarif ist irreführend

01.09.2022

Die Medion AG darf für den Prepaid-Basistarif der Marke Alditalk nicht mehr damit werben, dass kein Mindestumsatz erforderlich sei. Das hat das Landgericht (LG) Essen in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil auf die Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) entschieden. Der Verband hatte kritisiert, die Werbeaussage treffe nicht zu und sei daher irreführend.

Die Medion AG werbe im Internet für den "Basis-Prepaid-Tarif" von Alditalk mit der Behauptung "Kein Mindestumsatz", so der vzbv. Dieser Tarif sei dadurch gekennzeichnet, dass nach Aktivierung der SIM-Karte das Startguthaben zunächst nur innerhalb eines Aktivitätszeitfensters von zwölf Monaten genutzt werden kann. Nach Ablauf des Zeitfensters seien Verbraucher noch zwei Monate auf dem Handy erreichbar. Danach werde ihre SIM-Karte deaktiviert. Um weiter telefonieren zu können und erreichbar zu bleiben, müssten sie ihr Aktivitätszeitfenster verlängern, indem sie immer wieder neues Guthaben aufladen. Zahlen sie zum Beispiel den Mindestaufladebetrag von fünf Euro, verlängere sich das Zeitfenster um vier Monate. Danach sei eine erneute Aufladung nötig.

Ist das maximale Guthaben von 200 Euro erreicht, seien Kunden gezwungen, mindestens fünf Euro ihres Guthabens "abzutelefonieren". Sonst sei keine neue Aufladung und damit auch keine Verlängerung des Aktivitätszeitfensters mehr möglich.

Das LG Essen schloss sich nach Angaben des vzbv dessen Auffassung an, dass die Behauptung "Kein Mindestumsatz" für Verbraucher irreführend ist. Die Werbeaussage suggeriere, Verbraucher müssten nach dem Erwerb des Starter-Sets keine weiteren Zahlungen erbringen, um dauerhaft über ihr Handy erreichbar zu sein. Das treffe nicht zu. Verbraucher müssten zum einen verbrauchsunabhängig auf ihr "Konto" einzahlen, um die SIM-Karte weiter nutzen zu können und die vertragliche Gegenleistung zu erhalten. Bei Erreichen des maximalen Guthabens seien sie zudem gezwungen, Guthaben zu verbrauchen, um das Aktivitätszeitfenster verlängern zu können. Damit liege aber ein Mindestumsatz vor.

Verbraucherzentrale Bundesverband, PM vom 30.08.2022 zu Landgericht Essen, Urteil vom 30.05.2022, 1 O 314/21, nicht rechtskräftig

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