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Mittelbare Grundstücksschenkung: Kaufpreis des Grundstücks kann Vergleichswert sein

17.08.2020

Der Kaufpreis eines im Wege einer mittelbaren Grundstücksschenkung zugewandten Grundstücks kann Vergleichswert für dieses Grundstück im Sinne des § 183 Absatz 1 Satz 1 Bewertungsgesetz (BewG) sein. Dies hat das Finanzgericht (FG) Düsseldorf entschiedden.

Die Beteiligten stritten über die Bewertungsmethode bei einer mittelbaren Grundstücksschenkung. Die Tochter des Klägers erwarb ein bebautes Grundstück für 920.000 Euro. Den erforderlichen Geldbetrag hatte der Kläger ihr zuvor geschenkt. Zum Zweck der Festsetzung der Schenkungsteuer ermittelte das beklagte Finanzamt einen Grundbesitzwert für das von der Tochter erworbene Grundstück von 920.000 Euro. Dabei legte es im Vergleichswertverfahren den von der Tochter gezahlten Kaufpreis von 920.000 Euro zugrunde.

Der Kläger wehrte sich gegen den aus seiner Sicht zu hohen Wertansatz. Er begehrte die Bewertung des Grundstücks mit dem niedrigeren Sachwert. Er meinte, es gebe keine gesetzliche Regelung, wonach der Kaufpreis des zu bewertenden Grundstücks selbst der Bewertungsmaßstab sei. Das Vergleichswertverfahren sei nicht anwendbar, weil das Gesetz eine Mehrzahl vergleichbarer Grundstücke verlange. Das Finanzamt habe aber nur den Kaufpreis eines einzigen Grundstücks herangezogen.

Das FG Düsseldorf hat die Klage abgewiesen. Das Finanzamt habe das Grundstück im Wege des Vergleichswertverfahrens zu Recht mit dem von der Beschenkten gezahlten Kaufpreis bewertet. Die einschlägige Vorschrift (§ 183 BewG) sei dahingehend zu verstehen, dass ein einzelner Verkaufspreis als Vergleichswert ausreicht, wenn er das zu bewertende Grundstück selbst betrifft und zeitnah im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielt wurde. Es sei kein Grund ersichtlich, warum der tatsächliche Wert eines Grundstücks nur zugunsten der Steuerpflichtigen im Wege der Öffnungsklausel zu berücksichtigen sein sollte, aber nicht im Rahmen des Vergleichswertverfahrens, so das Gericht.

Der Wortlaut des Gesetzes stehe dieser Gesetzesauslegung nicht entgegen. Zwar verlange die gesetzliche Regelung die Heranziehung von "Grundstücken". Die Verwendung eines Begriffs in der Mehrzahl bedeute aber nicht zwingend, dass tatsächlich mehrere Gegenstände der genannten Art vorliegen müssten. Die Verwendung des Plural könne auch der Verwendung des Wortes als Oberbegriff dienen.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die vom FG wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Revision wurde eingelegt und ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen II R 14/20 anhängig.

Finanzgericht Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 26.05.2020, 11 K 3447/19 BG, nicht rechtskräftig

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