Grad der Behinderung: Einführung eines Verfahrens zur Mitteilung
Missliebiger Bericht über seine Amtstätigkeit: Ex-Bürgermeister erhält keine Entschädigung
Mitteilungen an die Finanzämter nach der Mitteilungsverordnung: Grundsätzlich elektronisch zu übermitteln
Mitteilungen nach §§ 2 bis 6 der Mitteilungsverordnung (MV)sind gemäß § 8 Absatz 1 Satz 1 MV ab 01.01.2025 nach Maßgabe des § 93cAbgabenordnung (elektronisch) nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über dieamtlich bestimmte Schnittstelle an die Finanzbehörden zu übermitteln. Hieraufweist das Finanzministerium Sachsen-Anhalt aktuell hin.
Übergangsregelungen beinhalteten die Sätze 1 bis 3 des § 8Absatz 3 Mitteilungsverordnung. Eine Übermittlung in schriftlicher Form – nachamtlich vorgeschriebenem Formular – ist laut Finanzministerium Sachsen-Anhalt gemäß§ 8 Absatz 3 Satz 3 MV nur noch ausnahmsweise möglich.
Informationen zum Verfahren sowie zum amtlichvorgeschriebenem Formular (Vordruck 057007) sind auf derInternet-Seite des Finanzministeriums (https://mf.sachsen-anhalt.de/steuern/mitteilungsverordnung)abrufbar.
Finanzministerium Sachsen-Anhalt, PM vom 09.03.2026