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Mitteilungen an die Finanzämter nach der Mitteilungsverordnung: Grundsätzlich elektronisch zu übermitteln

17.03.2026

Mitteilungen nach §§ 2 bis 6 der Mitteilungsverordnung (MV)sind gemäß § 8 Absatz 1 Satz 1 MV ab 01.01.2025 nach Maßgabe des § 93cAbgabenordnung (elektronisch) nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über dieamtlich bestimmte Schnittstelle an die Finanzbehörden zu übermitteln. Hieraufweist das Finanzministerium Sachsen-Anhalt aktuell hin.

Übergangsregelungen beinhalteten die Sätze 1 bis 3 des § 8Absatz 3 Mitteilungsverordnung. Eine Übermittlung in schriftlicher Form – nachamtlich vorgeschriebenem Formular – ist laut Finanzministerium Sachsen-Anhalt gemäß§ 8 Absatz 3 Satz 3 MV nur noch ausnahmsweise möglich.

Informationen zum Verfahren sowie zum amtlichvorgeschriebenem Formular (Vordruck 057007) sind auf derInternet-Seite des Finanzministeriums (https://mf.sachsen-anhalt.de/steuern/mitteilungsverordnung)abrufbar.

Finanzministerium Sachsen-Anhalt, PM vom 09.03.2026

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