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Mitteilung steuerpflichtiger Leistungen aus Altersvorsorgevertrag: Neues Vordruckmuster

13.11.2020

In einem aktuellen Schreiben macht das Bundesfinanzministerium (BMF) ein neues Vordruckmuster für die Mitteilung nach § 22 Nr. 5 Satz 7 Einkommensteuergesetz (EStG) bekannt.

Nach § 22 Nr. 5 Satz 7 EStG hat der Anbieter eines Altersvorsorgevertrags oder einer betrieblichen Altersversorgung bei erstmaligem Bezug von Leistungen, in den Fällen der steuerschädlichen Verwendung nach § 93 EStG sowie bei Änderung der im Kalenderjahr auszuzahlenden Leistungen dem Steuerpflichtigen nach amtlich vorgeschriebenem Muster den Betrag der im abgelaufenen Kalenderjahr zugeflossenen Leistungen im Sinne des § 22 Nr. 5 Satz 1 bis 3 EStG jeweils gesondert mitzuteilen. Das gilt auch für die Abschluss- und Vertriebskosten eines Altersvorsorgevertrages, die dem Steuerpflichtigen erstattet werden.

Das neue Vordruckmuster, das dem Schreiben als Anlage beigefügt ist, ist erstmals zur Bescheinigung von Leistungen des Kalenderjahres 2020 zu verwenden. Für die maschinelle Herstellung des Vordrucks werden folgende ergänzende Regelungen getroffen: Der Vordruck kann auch maschinell hergestellt werden, wenn nach Inhalt, Aufbau und Reihenfolge vom Vordruckmuster nicht abgewichen wird und die Leistungen auf Seite 2 oder 3 des Vordrucks bescheinigt werden. Der Vordruck hat das Format DIN A 4. Maschinell erstellte Vordrucke können zweiseitig bedruckt werden; sie brauchen nicht unterschrieben zu werden.

Laut BMF werden bestimmte Abweichungen zugelassen. So können die Zeilen des Vordrucks, bei denen im Einzelfall keine Leistungen zu bescheinigen sind, einschließlich der zugehörigen Hinweise entfallen. Dies gelte auch für die letzte Tabellenzeile einschließlich des Hinweises 12. Die Nummerierung der ausgedruckten Zeilen und Hinweise sei dabei dem Vordruckmuster entsprechend beizubehalten. Werden die Zeile 1 und der Hinweis 1 des Vordruckmusters nicht ausgedruckt, da keine Leistungen im Sinne der Nr. 1, sondern ausschließlich Leistungen im Sinne der Nr. 2 oder der Nr. 3 bezogen werden, könne bei der Nr. 2 und der Nr. 3 auch der Klammerzusatz in Zeile 2 "(in Nr. 1 nicht enthalten)" entfallen. Werden Leistungen bescheinigt, könne unter der entsprechenden Zeile des Vordrucks ein Hinweis auf die Zeile der Anlage R-AV/ bAV aufgenommen werden, in die gegebenenfalls der entsprechende Betrag einzutragen ist. Ebenso könne der Anbieter weitere für die Durchführung der Besteuerung erforderliche Angaben (zum Beispiel Beginn der Rente) in den Vordruck aufnehmen. Seien Nachzahlungen zu mehr als einer Zeile zu bescheinigen, sei schließlich die Zeile mit der Nr. 11 des Vordruckmusters mehrfach aufzunehmen. Der Vordruck dürfe durch weitere Erläuterungen ergänzt werden, sofern die Ergänzungen im Anschluss an die Inhalte des Vordruckmusters einschließlich der Hinweise erfolgen und hiervon optisch abgesetzt werden.

Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 09.11.2020, IV C 3 - S 2257-b/19/10005 :002

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