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Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen: BRAK hat Handlungshinweise aktualisiert
Das Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen, das die Richtlinie (EU) 2018/822 (DAC-6) in nationales Recht umsetzt, führt eine Anzeigepflicht auch für Rechtsanwälte bei bestimmten grenzüberschreitenden Steuergestaltungen ein. Wie die Bundesrechtsanwaltskammer mitteilt, gelten diese Regelungen seit dem 01.07.2020. Eine Änderungsrichtlinie der Europäischen Union habe den Mitgliedstaaten eine Verlängerung der Fristen um sechs Monate ermöglicht; hiervon habe das Bundesfinanzministerium – entgegen der Erwartungen – keinen Gebrauch gemacht. Der BRAK-Ausschuss Steuerrecht habe seine Handlungshinweise zur Mitteilungspflicht dementsprechend aktualisiert.
Rechtsanwälte seien dann, so der BRAK-Ausschuss, wenn sie als so genannte Intermediäre auftreten, verpflichtet, grenzüberschreitende Steuergestaltungen innerhalb der gegebenen Fristen elektronisch zu melden. Dies gelte auch dann, wenn sie selbst nicht steuerrechtlich beraten, sondern "nur" eine von anderen Personen entwickelte Struktur umsetzen; auch in diesem Fall könnten sie Intermediär und damit mitteilungspflichtig sein.
Bundesrechtsanwaltskammer, Newsletter "Nachrichten aus Berlin", Ausgabe 15/2020 vom 26.08.2020