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Mitgliedsbeiträge von Lohnsteuerhilfevereinen: Sind steuerlich absetzbar

11.11.2021

Die Beiträge für eine Mitgliedschaft in einem Lohnsteuerhilfeverein können steuermindernd in Ansatz gebracht werden. Hierauf weist die Lohnsteuerhilfe Bayern e.V. hin.

Bis 2006 hätten Kosten für Steuerberatungsleistungen vollständig als Sonderausgaben abgesetzt werden können. Seither seien nurmehr Steuerberatungskosten, die im direkten Zusammenhang mit steuerpflichtigen Einnahmen stehen, als Werbungskosten absetzbar. Dazu gehöre die Beratung bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, Vermietung und Verpachtung, Renten, ausländischen und sonstigen Einkünften sowie aus Kapitalanlagen. Die Mitgliedsbeiträge eines Lohnsteuerhilfevereins zählten zu den Kosten für Steuerberatungsleistungen. Auch die Gebühr für die Aufnahme in den Lohnsteuerhilfeverein, das Porto für den Postversand der Steuerunterlagen an den Verein, angefallene Telefongebühren und die Fahrtkosten zur Beratungsstelle mit 30 Cent je Kilometer seien absetzbar.

Beratungsleistungen zu Steuerthemen, die keiner Einkunftsart zuordenbar sind, gölten indes als privat veranlasst und seien nicht mehr absetzbar, so die Lohnsteuerhilfe weiter. Dazu zählten die Angaben im Mantelbogen, in der Anlage Kind, zu Unterhaltsleistungen, Altersvorsorgebeträgen und Vorsorgeaufwendungen, haushaltsnahen Dienstleistungen, Handwerkerleistungen, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen. Auch die Beratung zur Veranlagungsart, Steuerklasse und staatlichen Förderungen sei nicht abzugsfähig.

Da alle Leistungen der Vereine mit einem einmaligen Jahresbeitrag abgegolten sind, stand der Gesetzgeber vor einem Problem. Die beruflichen und die privaten Steuerberatungskosten könnten nicht eindeutig voneinander getrennt werden. Also habe das Bundesfinanzministerium für die Praxis eine vereinfachende Regelung zu den gemischten Steuerberatungskosten geschaffen. Danach würden die Steuerberatungskosten entweder bis zu 100 Euro vollständig oder ansonsten zur Hälfte vom Finanzamt anerkannt.

Konkret heißt das laut Lohnsteuerhilfe, dass Mitgliedsbeiträge bis 100 Euro komplett in der tatsächlichen Höhe absetzbar sind. Welcher Einkunftsart sie zugeordnet werden, dürfe der Steuerpflichtige entscheiden. Beiträge zwischen 100 und 200 Euro könnten nur zu einem Teil abgesetzt werden. In dieser Kostenspanne sei die 100-Euro-Nichtbeanstandsgrenze günstiger als die 50-Prozent-Regel. Beträgt der Jahresbeitrag zum Beispiel 160 Euro, so dürften 100 Euro als Werbungskosten abgesetzt werden und die restlichen 60 Euro fielen unter die privaten Lebenshaltungskosten. Erst bei Beträgen über 200 Euro ist es laut Lohnsteuerhilfe vorteilhaft, 50 Prozent pauschal als Werbungskosten geltend zu machen. Die andere Hälfte müsse der Steuerzahler wiederum selbst tragen.

Da für alle Arbeitnehmer ohnehin ein Werbungskosten-Pauschbetrag von 1.000 Euro gewährt wird, machten sich die Steuerberatungskosten erst bei Überschreitung dieser Grenze positiv bemerkbar. Die steuersenkende Wirkung trete ein, wenn die Entfernungspauschale oder Weiterbildungskosten entsprechend hoch ausfallen. Bei Rentnern greife eine niedrigere Werbungskostenpauschale in Höhe von 102 Euro. Bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gebe es keine Grenze, so die Lohnsteuerhilfe. Hier würden die Werbungskosten vom ersten Euro an vom Finanzamt berücksichtigt.

Lohnsteuerhilfe Bayern e.V., PM vom 02.11.2021

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