Mitglied werden
Suche
Vor Ort
Presse
Menü

Veränderung pro Sekunde

Login
Menü schließen

Menü schließen

Sie sind hier:  Startseite  Bayern  Newsticker-Archiv    Mitglied des AfD-«Flügels»: Ist waffenre...

Mitglied des AfD-«Flügels»: Ist waffenrechtlich unzuverlässig

27.09.2022

Der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis eines Mitglieds der Partei Alternative für Deutschland (AfD), das im März 2015 die so genannte Erfurter Resolution unterzeichnete, ist rechtmäßig. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Köln entschieden und damit eine Klage eines Parteimitglieds der AfD abgewiesen.

Mit dem 3. Waffenrechtsänderungsgesetz wurde mit Wirkung zum 20.02.2020 das bisher geltende Waffenrecht dahingehend verschärft, dass nunmehr auch die bloße Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen Vereinigung im Zeitraum der letzten fünf Jahre vor Erlass des Widerrufsbescheides regelmäßig zur Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit ausreicht. Nachweisliche Erkenntnisse über eine darüberhinausgehende individuelle verfassungsfeindliche Betätigung der Betroffenen bedarf es nicht mehr.

Das VG Köln hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, dass der "Flügel" jedenfalls bis zu seiner formalen Auflösung im April 2020 eine verfassungsfeindliche Vereinigung im Sinne des Waffengesetzes war, auch wenn er keine satzungsgemäße offizielle Teilorganisation der AfD war und über keinerlei Rechtsform verfügte. Für die Annahme einer Vereinigung genüge insoweit der Umstand, dass der "Flügel" ein auf Dauerhaftigkeit angelegter Personenzusammenschluss aus Mitgliedern der AfD war, dessen organisierte Gesamtwillensbildung die Mitglieder des "Flügels" als verbindlich betrachteten.

Seine Einschätzung über die Verfassungsfeindlichkeit des "Flügels" hat das Gericht maßgeblich auf die in dem Urteil der 13. Kammer des VG Köln vom 08.03.2022 (13 K 207/20) enthaltenen Feststellungen gestützt, wonach das Bundesamt für Verfassungsschutz den "Flügel" bis zum Zeitpunkt seiner formalen Auflösung als Verdachtsfall einordnen sowie als gesichert rechtsextremistische Bestrebung einstufen durfte. Bei der "Erfurter Resolution" handele es sich um die selbsternannte "Gründungsurkunde" des "Flügels", deren Unterzeichner im waffenrechtlichen Sinne als Mitglieder des "Flügels" anzusehen seien.

In zwei weiteren Verfahren hatte das VG Köln bereits am 11.08.2022 entschieden, dass auch eine so genannte Fördermitgliedschaft in der Partei "Der III. Weg" sowie die Unterstützung der "Identitären Bewegung Deutschland" die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit begründen.

Gegen die Urteile können die Beteiligten jeweils einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen, über den das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entscheiden würde.

Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 08.09.2022, 20 K 3080/21 (AfD-Flügel); Urteile vom 11.08.2022, 20 K 4549/21 ("Der III.-Weg"), 20 K 2177/21 ("Identitäre Bewegung Deutschland"), jeweils nicht rechtskräftig

Mit Freunden teilen