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Mitfliegender Hund: Darf für Haftungsfragen als "Reisegepäck" gelten
Einen Hund unterden Begriff des Reisegepäcks zu fassen, mag komisch anmuten, ist aber nicht zubeanstanden, sofern bei der Beförderung sichergestellt ist, dass es dem Tiergut geht. Das zeigt ein Fall, der vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH)gelandet ist.
Eine Frau wolltemit ihrer Hündin von Argentinien nach Spanien fliegen – das Tier aber kam niean. Es hatte im Gepäckraum befördert werden sollen, sich aber bereits auf demWeg zum Flieger aus der Transportbox befreit und war davongelaufen. DieReisende verlangte von der Airline immateriellen Schadenersatz in Höhe von5.000 Euro. Die Fluggesellschaft war damit auch generell einverstanden, sah denAnspruch der Höhe nach aber auf den für aufgegebenes Gepäck geltendenHöchstbetrag begrenzt.
Der EuGH hat keineEinwände, das Haustier hier als "Reisegepäck" einzuordnen – auch wennsich der Begriff gewöhnlich auf Gegenstände beziehe. Das Übereinkommen vonMontreal regele die internationale Beförderung auf dem Luftweg von Gütern sowievon Personen und Reisegepäck. Der Begriff "Personen" beziehe sich aufden Begriff "Reisende", dem ein Haustier nicht gleichzustellen sei.Folglich falle ein Haustier für die Zwecke der Beförderung im Luftverkehr unterden Begriff "Reisegepäck" – und der Ersatz des Schadens, der durchden Verlust dieses Tiers entstanden ist, richte sich nach der für Reisegepäckvorgesehenen Haftungsregelung, so der EuGH.
Dabei decke derHaftungshöchstbetrag des Luftfahrtunternehmens für den Verlust von Reisegepäcksowohl den immateriellen als auch den materiellen Schaden ab. Ist ein Fluggastder Ansicht, dass der Höchstbetrag zu niedrig ist, habe er die Möglichkeit,vorbehaltlich der Zustimmung des Luftfahrtunternehmens, einen höheren Betragfestzulegen, indem er das Interesse an der Ablieferung am Bestimmungsortbetragsmäßig angibt und den verlangten Zuschlag entrichtet. Das habe dieReisende hier aber nicht getan.
Der Umstand, dassder Schutz des Wohlergehens von Tieren eine von der Union anerkannte demGemeinwohl dienende Zielsetzung darstellt, hält der EuGH für irrelevant. Tierekönnten dennoch als "Reisegepäck" befördert und in Bezug auf dieHaftung für ihren Verlust als solches angesehen werden – sofern denErfordernissen an ihr Wohlergehen während ihrer Beförderung in vollem UmfangRechnung getragen werde.
Gerichtshof derEuropäischen Union, Urteil vom 16.10.2025, C-218/24