Mitglied werden
Suche
Vor Ort
Presse
Menü

Veränderung pro Sekunde

Login
Menü schließen

Menü schließen

Sie sind hier:  Startseite  Bayern  Newsticker-Archiv    Mitarbeiteraktien: Bis zur Freigrenze mü...

Mitarbeiteraktien: Bis zur Freigrenze müssen keine Steuern gezahlt werden

17.08.2022

Bei Mitarbeiteraktien müssen bis zur Freigrenze keine Steuern gezahlt werden. Hierauf weist aktuell die Lohnsteuerhilfe Bayern hin.

Mitarbeiteraktien seien Unternehmensanteile, die als Wertpapier oder Option von den Beschäftigten erworben werden können. Ein gängiges Modell ist laut Lohnsteuerhilfe die Ausgabe der Aktien zu vergünstigten Preisen. Daraus ergebe sich für Mitarbeiter ein Vorteil gegenüber dem regulären Kauf der Aktien an der Börse. Manchmal sehe es so aus, dass es eine kostenlose Bonusaktie beim Kauf von mehreren Aktien vom Arbeitgeber obendrauf gibt. Doch Mitarbeiterprogramme seien in der Regel an Bedingungen geknüpft wie zum Beispiel eine Mindesthaltedauer. Rabattierte oder bezuschusste Aktien dürften in diesem Fall oftmals nicht sofort nach dem Erwerb wieder verkauft werden, sondern müssten eine bestimmte Zeit im Depot gehalten werden.

Ein verbilligter Bezug sei im Steuerfachjargon ein geldwerter Vorteil. Der geldwerte Vorteil errechne sich aus der Differenz des gezahlten Kaufpreises und des Kurswerts am Tag der Einbuchung in das Depot des Angestellten. Dieser geldwerte Vorteil sei in einem gewissen Umfang von der Steuer befreit, so die Lohnsteuerhilfe. Übersteige er den seit 2021 geltenden Freibetrag von 1.440 Euro pro Jahr nicht, bleibe der finanzielle Vorteil ganz beim Beschäftigten.

Erst, wenn dieser Freibetrag überschritten wird, falle für den Überhangbetrag die übliche Lohnsteuer an, die für den Arbeitslohn zu entrichten ist. Der Steuerfreibetrag setze jedoch voraus, dass es sich um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers handelt, die allen Beschäftigten des Unternehmens offensteht. Außerdem müsse das Arbeitsverhältnis mindestens ein Jahr ununterbrochen bestanden haben, wenn das Angebot unterbreitet wird. Auch gelte der Steuerfreibetrag nur für echte Aktien. Virtuelle Aktienoptionen oder Barzahlungen zum Aktienerwerb sind davon ausgenommen.

Das bloße Halten von Aktien sei steuerlich nicht relevant, fährt die Lohnsteuerhilfe fort. Werden aber Dividenden auf die Aktien gezahlt, die im Depot gehalten werden, seien Mitarbeiter gegenüber Spekulanten gleichgestellt. Selbiges gelte für einen Kursgewinn, der im Zuge eines Verkaufs erzielt wird. Hier hätten Angestellte keine weiteren Vorteile. Auf Gewinne aus Kapitalvermögen falle die Abgeltungssteuer mit 25 Prozent an, gegebenenfalls noch Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag dazu. Aber bis zum Sparerfreibeitrag in Höhe von 801 Euro pro Jahr blieben Dividenden und Kursgewinne wiederum steuerfrei. Hierfür sollte beim depotführenden Institut ein Freistellungsauftrag hinterlegt werden.

Lohnsteuerhilfe Bayern e.V., PM vom 16.08.2022

Mit Freunden teilen