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Mit heißem Tee verbrüht: McDonalds-Filiale haftet nicht
Eine Frau verbrüht sich mit heißem Tee. Verantwortlich dafür macht sie den Betreiber einer McDonalds-Filiale. Der Tee sei zu heiß aufgebrüht gewesen und der Deckel des Teebechers nicht richtig verschlossen. Schadensersatz und Schmerzensgeld bekommt sie dennoch nicht. Jedem – mindestens aber dem durchschnittlichen – Kunden, der einen Tee und damit ein Heißgetränk bestellt, sei bekannt, dass dieser mit heißem Wasser aufgebrüht wird, so das Landgericht (LG) Oldenburg. Auch habe die Geschädigte nicht beweisen können, dass ein fehlerhaft sitzender Deckel für die vorgebrachten Verletzungen ursächlich war.
Weiter führt das Gericht aus, dass eine Zubereitungstemperatur des Teewassers von über 90 Grad Celsius, auch von bis zu 100 Grad Celsius, nicht pflichtwidrig sei. Es entspreche vielmehr der üblichen Zubereitung von Tee, ihn mit sprudelnd kochendem Wasser aufzugießen. Hinzu komme, dass der Becher auf zwei Seiten mit einem aufgedruckten Hinweis "VORSICHT HEISS" sowie dem Symbol einer Tasse mit Dampfschwaden versehen gewesen sei.
Vor dem Risiko eines Lösens des Deckels vom Becher bei einem Anheben am Deckel habe nicht gewarnt werden müssen. Es sei allgemein bekannt, dass die typischen Deckel von Einwegbechern nicht fest mit den Bechern verbunden sind, sondern der Deckel nur auf den Becher aufgedrückt und auf diesen geklemmt wird. Ebenfalls für allgemein bekannt hält das Gericht die Flexibilität der aus Pappe beziehungsweise Plastik bestehenden Teile, die regelmäßig mit einer Verformung beim Anfassen einhergehen und daher eine tragfähige Verbindung zwar vielleicht nicht ausschließen, aber jedenfalls nicht erwarten lassen.
Landgericht Oldenburg, Urteil vom 15.03.2024, 16 O 2015/23, nicht rechtskräftig