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Missliebiger Bericht über seine Amtstätigkeit: Ex-Bürgermeister erhält keine Entschädigung
Der ehemalige Bürgermeister einer nordhessischen Stadtwollte entschädigt werden, weil die Stadt auf ihrer Homepage einen Bericht überseine Amtstätigkeit veröffentlicht hatte, durch den er sich in seinemallgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt sah. Das Problem: Die Ansprüchewaren, als der Ex-Bürgermeister sie geltend machte, bereits verjährt. DasOberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main stellte klar, dass es sich bei dem missliebigenBericht nicht um eine Dauermeldung gehandelt habe.
Der Kläger war bis 2014 Bürgermeister in der beklagten Stadtin Nordhessen. Nach Beendigung seiner Amtszeit wurde einAkteneinsichtsausschuss von der Stadtverordnetenversammlung gebildet. Diesererstellte einen Tätigkeitsbericht über die angestellte Überprüfungunterschiedlicher Aspekte hinsichtlich der Tätigkeit des Klägers während seinerAmtszeit als Bürgermeister. Der Bericht wurde in derStadtverordnetenversammlung 2017 vorgestellt und auf der Homepage der Stadtverlinkt, wo er öffentlich zugänglich war. Auf Verlangen des Klägers wurde derAbschlussbericht Ende 2019 von der Homepage entfernt.
Im Sommer 2021 übermittelte der Kläger der Stadt eineumfangreiche Gegendarstellung zu dem Bericht, in der er die Auffassung vertrat,dass das Akteneinsichtsverfahren rechtsfehlerhaft durchgeführt worden sei undder Inhalt des Berichts ihn in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrechtverletze.
Mit seiner Klage begehrte der Ex-Bürgermeister materiellenund immateriellen Schadensersatz. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mitseiner Berufung verfolgte er den Anspruch auf Ersatz immateriellen Schadens inHöhe von mindestens 50.000 Euro weiter.
Doch der für Amtshaftungsansprüche zuständige 1. Zivilsenatdes OLG entschied, dass etwaige Ansprüche auf Zahlung einer Geldentschädigungjedenfalls verjährt seien. Es gelte die dreijährige Regelverjährung. Entgegender Auffassung des Klägers seien für den Verjährungsbeginn nicht die Grundsätzefür schädigende Dauerhandlungen heranzuziehen. Dort werde der anhaltendeVorgang gedanklich in Einzelhandlungen aufgespalten, für die jeweils einegesonderte Verjährungsfrist zu laufen beginne. Die hier streitgegenständlicheVeröffentlichung stelle jedoch keine derartige schädigende Dauerhandlung dar.Streitgegenständlich sei vielmehr die einmalige Veröffentlichung des Berichtsdes Akteneinsichtsausschusses. Es handele sich um eine aktuelleBerichterstattung über einen einmaligen Vorgang. Eine Dauermeldung, die füreinen längeren Zeitraum Geltung beanspruche, habe nicht vorgelegen.
Der Lauf der Verjährung habe damit mit Kenntnis des Klägersvon der Veröffentlichung des Berichts auf der Homepage begonnen. Diese Kenntnishabe jedenfalls im Frühjahr 2018 vorgelegen.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit derNichtzulassungsbeschwerde kann der Kläger die Zulassung der Revision vor demBGH begehren.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 26.02.2026,1 U 32/24, nicht rechtskräftig