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Missglückte Blondierung: Friseur muss 5.000 Euro Schmerzensgeld zahlen

24.06.2020

Bei einer unsachgemäß ausgeführten Friseurbehandlung und dadurch verursachten Verletzungen kann der geschädigten Person Schmerzensgeld und Schadenersatz zustehen. Im Fall einer misslungenen Blondierung hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln einer Kundin ein Schmerzensgeld von 5.000 Euro zugesprochen und es damit im Verhältnis zur erstinstanzlichen Entscheidung des Landgerichts (LG) Köln um 1.000 Euro angehoben.
Die Klägerin hatte sich im Friseursalon des Beklagten blonde Haarsträhnen färben lassen. Zu diesem Zweck trug eine Mitarbeiterin des Beklagten eine entsprechende Blondiercreme auf das Haar der Klägerin auf. Diese verursachte allerdings ein anderes als das gewünschte Ergebnis: In einem handtellergroßen Bereich am Hinterkopf fanden sich nach der Blondierungsmaßnahme Verbrennungen beziehungsweise Verätzungen ersten bis zweiten Grades. Es folgte eine monatelange Schmerz- und Infektionsbehandlung mit verschiedenen Medikamenten. Auf einer rechteckigen Fläche von circa drei mal fünf Zentimeter im Bereich des Hinterkopfes der Klägerin wächst kein Haar mehr. Auch mit einem grundsätzlich möglichen, jedoch recht aufwändigen dermatologisch-operativen Eingriff ist eine vollständige Beseitigung der haarlosen Stelle am Hinterkopf der Klägerin nicht sicher.
Zur Entschädigung bot der Beklagte der Klägerin zunächst lediglich einen Friseurgutschein an. Die Klägerin begehrte daraufhin ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 Euro sowie die Feststellung, dass der Beklagte zum Ersatz etwaiger weiterer Schäden verpflichtet sei. Das LG hat das Schmerzensgeld mit Urteil vom 11.10.2019 auf 4.000 Euro festgesetzt und den Beklagten verpflichtet, im Fall weiterer durch die Verletzung eintretender Schäden diese zu ersetzen.
Auf die Berufung der Klägerin gegen das erstinstanzliche Urteil erhöhte das OLG Köln das Schmerzensgeld auf 5.000 Euro. Berücksichtige man die erheblichen Folgen der Blondierung mit zahlreichen Arztbesuchen und erheblichen Beeinträchtigungen, insbesondere Schmerzen, einer bakteriellen Infektion und einer mehrwöchigen regelmäßigen Einnahme von Schmerzmitteln, Antibiotika und Kortikoiden und den Dauerschaden am Hinterkopf der Klägerin, sei ein Schmerzensgeld von 5.000 Euro auch im Verhältnis zu anderen vergleichbar gelagerten Sachverhalten angemessen. Eine Absage erteilte das OLG hingegen der Argumentation der Klägerin, das ihr zustehende Schmerzensgeld sei aufgrund des Umstandes zu erhöhen, dass auf Seiten des Beklagten eine Haftpflichtversicherung bestehe. Das OLG hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen.
Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 19.06.2020, 20 U 287/19

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