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Mischform einer Sprech- und Gesangsdarbietung mit Abspielen von Bildern: Kann ermäßigtem Steuersatz unterliegen

13.01.2023

Eine Dia-Show, die für sich betrachtet nicht der Steuersatzermäßigung unterliegt, kann im Zusammenspiel mit den anderen Elementen einer Show ihren Charakter als bloße Vorführung von Bildern verlieren und dabei untrennbarer Bestandteil einer einheitlichen theater- und konzertähnlichen Leistung werden, auf die § 12 Absatz2 Nr. 7 Buchst. a Umsatzsteuergesetz (UStG) anzuwenden ist. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.

Der Kläger, ein diplomierter Opern- und Chansonsänger, war als Sänger und Bildjournalist tätig. Er veranstaltete unter anderem Shows, bei denen er Fotos präsentierte, die er zuvor auf Reisen im In- und Ausland aufgenommen hatte. Zugleich kommentierte er die gezeigten Fotos und bot (passend zu den gezeigten Regionen) Gesangsdarbietungen dar. Während einer Veranstaltung wurden circa 600 Bilder gezeigt. Hierbei handelte es sich nicht nur um Fotos des Klägers, sondern auch um Bilder eines ehemaligen Bühnenbildners, die speziell für die jeweilige Veranstaltung angefertigt und in die Bildfolge eingereiht wurden.

In seinen Umsatzsteuererklärungen wendete der Kläger auf die Eintrittsberechtigungen zu den Shows den ermäßigten Steuersatz an. Das beklagte Finanzamt meinte dagegen, dass die Show-Umsätze dem Regelsteuersatz unterlägen. Es sei von einer einheitlichen Leistung auszugehen. Die Hauptleistung sei in der Dia-Vorführung zu sehen, die dem Regelsteuersatz unterliege. Die Wort- und Gesangsdarbietungen des Klägers seien Nebenleistungen, sodass sie ebenfalls dem Regelsteuersatz zu unterwerfen seien.

Das Finanzgericht (FG) sah dies anders. Bei den vom Kläger durchgeführten Shows handele es sich um einheitliche, komplexe Leistungen. Diese unterlägen dem ermäßigten Steuersatz des § 12 Absatz 2 Nr. 7 Buchst. a UStG. Denn die einheitlichen komplexen Leistungen seien als künstlerisches Gesamtwerk Theatervorführungen und Konzerten vergleichbare Darbietungen eines ausübenden Künstlers im Sinne dieser Vorschrift. Der BFH bestätigte das Urteil des FG.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 28.09.2022, XI R 5/22

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