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Minister: Dürfen Stadtratsmitglieder sein

06.11.2025

Ein Ministeramt ist mit der Mitgliedschaft im Stadtrat vereinbar.Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Mainz entschieden und einer auf dieUnvereinbarkeit der Posten gestützten Wahlanfechtung den Erfolg versagt.

Geklagt hatte ein Mitglied im Mainzer Stadtrat, das die Wahldes Stadtrats vom 09.06.2024 für ungültig hielt, weil hierbei unter anderemvier Minister des Landes Rheinland-Pfalz kandidiert hatten. Der Minister desInnern und für Sport erhielt bei der Wahl einen Sitz im Stadtrat, die übrigenMinisterinnen so genannte Nachrückerplätze.

Das Stadtratsmitglied klagte auf Ungültigerklärung der Wahl.Es liege ein Wahlfehler vor, da für die vier Minister eine Unvereinbarkeit vonMinisteramt und Stadtratsmandat gemäß § 5 Absatz 1 Nr. 7 desKommunalwahlgesetzes (KWG) gegeben sei. Es habe sich um "Scheinkandidaturen"gehandelt. Die Minister hätten ihr Stadtratsmandat nicht annehmen dürfen, ohneihr Ministeramt niederzulegen. Vor der Wahl hätten sie eine Erklärung abgebenmüssen, ob sie sich für das Stadtratsmandat oder ihr Ministeramt entscheiden werden.

Das VG wies die Klage ab. Der geltend gemachte Wahlfehlerliege nicht vor. Die Unvereinbarkeitsregelung des § 5 Absatz 1 Nr. 7 KWG findeauf die Minister keine Anwendung. Nach dieser Vorschrift dürfe einStadtratsmitglied nicht gleichzeitig hauptamtlich als Beamter oder alsBeschäftigter (soweit er nicht überwiegend körperliche Arbeit verrichtet) tätigsein, der unmittelbar mit Aufgaben der Staatsaufsicht über die Gemeinde odermit der überörtlichen Prüfung der Gemeinde befasst ist. Die Norm beruhe auf Artikel137 Absatz 1 des Grundgesetzes, der es dem Gesetzgeber lediglich für bestimmte,abschließend definierte Personengruppen ermögliche, eine Unvereinbarkeitzwischen Amt und Mandat festzulegen.

Minister fielen indes nicht darunter. Sie seien weder Beamtenoch Angestellte beziehungsweise Beschäftigte, da sie in einem speziellenöffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis stünden, das kein Beamtenverhältnis imformellen Sinne sei. Darüber hinaus sei auch keine unmittelbare Befassung mitAufgaben der Staatsaufsicht gegeben. Der Begriff der Staatsaufsicht umfasseallein die Rechtsaufsicht in Selbstverwaltungsangelegenheiten gemäß §§ 117 ff.der Gemeindeordnung. Hierin sei der Minister des Innern und für Sport lediglichals Leiter der oberen beziehungsweise obersten Kommunalaufsichtsbehördeeingebunden. Da für die Aufsicht über die Landeshauptstadt Mainz aber nicht dasMinisterium, sondern die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion direktzuständig sei, fehle es an der unmittelbaren Befassung des Ministers.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Das klagendeStadtrat-Mitglied kann einen Antrag auf Zulassung der Berufung beimOberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz stellen.

Verwaltungsgericht Mainz, Urteil vom 14.10.2025, 3 K 2/25.MZ

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