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Minijobs und kurzfristig Beschäftigte: Zur Auszahlung der Energiepreispauschale

13.09.2022

Im September 2022 sollen die Arbeitgeber die Energiepreispauschale auszahlen. Jedoch kann es bei Minijobs und kurzfristigen Beschäftigungen zu unterschiedlichen Fallvarianten kommen. Arbeitgeber müssten darauf achten, welche Variante vorliegt, betont der Bund der Steuerzahler (BdSt) Rheinland-Pfalz.

Grundsätzlich sei auch ein Arbeitnehmer im Minijob berechtigt, die Energiepreispauschale zu erhalten. Es lägen auch bei einem Minijob nach dem Sozialversicherungsrecht Einkünfte aus Arbeitslohn vor. Aktuell betrage die Grenze 450 Euro monatlich. Der Minijob müsse im Jahr 2022 ausgeübt worden sein.

Dies bedeute: Üben Arbeitnehmer nur einen Minijob aus und erzielen ansonsten keine weiteren Einkünfte aus Arbeitslohn, seien diese ebenfalls berechtigt für den Erhalt der Energiepreispauschale. Dies gelte auch für Rentner, die noch einen Minijob ausüben. Wird der Minijob am 01.09.2022 ausgeübt, erfolge die Auszahlung über den Arbeitgeber. Allerdings sei dies nur möglich, wenn der Minijobber eine Bestätigung vorlegt, in der das erste Dienstverhältnis für den Minijob bestätigt wird. Die Bestätigung sei formlos möglich. Sie müsse dem Arbeitgeber aber ausgehändigt werden. Ohne eine solche Bestätigung dürfe der Arbeitgeber eines Minijobbers keine Auszahlung vornehmen.

Jedoch sollten nur die Arbeitgeber die Energiepreispauschale auszahlen, die monatlich oder vierteljährlich eine Lohnsteueranmeldung abgeben. Die Auszahlung solle grundsätzlich mit dem September-Gehalt erfolgen. Die Arbeitgeber, die quartalsweise die Lohnsteueranmeldung abgeben, könnten auch mit dem Oktober-Gehalt zahlen. Arbeitgeber, die nur jährlich eine Lohnsteueranmeldung abgeben, könnten selbst entscheiden, ob sie die Pauschale an ihre Arbeitnehmer zahlen. Sie müssten dies aber nicht tun. In diesem Fall könnten die Minijobber die Pauschale über die Einkommensteuererklärung 2022 erhalten.

Die Arbeitgeber, die ausschließlich Minijobber beschäftigen, die nur pauschal versteuert werden, dürfen laut BdSt Rheinland-Pfalz keine Pauschale an die Arbeitnehmer auszahlen. Hintergrund sei, dass hierfür kein Weg vorgesehen ist, wie die Arbeitgeber die gezahlte Energiepreispauschale vom Finanzamt rückerstattet bekommen, da keine Lohnsteueranmeldung abgegeben wird. "Die Arbeitgeber in Privathaushalten geben keine Lohnsteueranmeldung ab und somit sind sie nicht berechtigt, die Energiepreispauschale auszuzahlen", erklärt Daniela Karbe-Geßler vom BdSt. Die beschäftigten Minijobber könnten die Pauschale im Rahmen der Einkommensteuererklärung 2022 geltend machen, wenn sie keine weitere Haupttätigkeit haben, in der sie die Pauschale erhalten haben.

Bei kurzfristig Beschäftigten gilt es laut BdSt Rheinland-Pfalz zu unterscheiden. Grundsätzlich zählten auch kurzfristige Beschäftigungen zu den Arbeitsverhältnissen. Die Beschäftigten seien damit berechtigt, die Energiepreispauschale zu erhalten. Aber nicht in allen Fällen zahle der Arbeitgeber diese aus. Es gebe kurzfristige Beschäftigungen im sozialversicherungsrechtlichen Sinne und kurzfristig Beschäftigte im steuerlichen Sinne. "Hier ist auf die jeweilige Konstellation zu achten", informiert Karbe-Geßler. Beide Bereiche verwendeten andere Voraussetzungen, bei beiden würden Unterschiede bei der Energiepreispauschale gemacht.

Bund der Steuerzahler Rheinland-Pfalz, PM vom 09.09.2022

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