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Minijobgrenze: Wird erhöht

06.09.2022

Die Höchstgrenze für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (Geringfügigkeitsgrenze) beträgt seit 2013 unverändert 450 Euro monatlich, während die durchschnittlichen Löhne und Gehälter seither deutlich gestiegen sind. Laut Allgemeinem Deutschem Lohnsteuerhilfeverein hat sich die Politik der Situation nun angenommen und entsprechende Anpassungen vorgenommen.

So erhöhe sich zum 01.10.2022 die Geringfügigkeitsgrenze für einen Minijob auf 520 Euro im Monat. Dieser Betrag orientiere sich an einer Wochenarbeitszeit von zehn Stunden zu Mindestlohnbedingungen. Damit passe sich der Betrag dem gestiegenen Mindestlohn an. Dieser werde zum gleichen Zeitpunkt auf einen Bruttostundenlohn von zwölf Euro erhöht.

Zu den Anpassungen gehöre auch die Neufestsetzung der Beträge für einen Midijob. Dieser liege ab dem 01.10.2022 vor, wenn ein Arbeitnehmer im Monat zwischen 520 Euro und 1.600 Euro verdient. Dazu werde der Arbeitgeberbeitrag oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze zunächst auf die für einen Minijob zu leistenden Pauschalbeiträge in Höhe von 28 Prozent angeglichen und gleitend auf den regulären Sozialversicherungsbeitrag abgeschmolzen.

Allgemeiner Deutscher Lohnsteuerhilfeverein e.V., PM vom September 2022

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