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Minijob: Ab 2026 bis zu 603 Euro steuerfrei verdienen
Seit Januar 2026 können Minijobber 603 Euro im Monatsteuerfrei dazuverdienen, statt bisher 556 Euro. Wie der BundesverbandLohnsteuerhilfevereine (BVL) mitteilt, liegt das daran, dass der Mindestlohn abNeujahr 13,90 Euro beträgt statt bisher 12,82 Euro. Seit 2022 sei dieMinijob-Grenze an den Mindestlohn dynamisch gekoppelt.
"Der gesetzliche Mindestlohn findet auch auf MinijobberAnwendung", erklärt Jana Bauer, Geschäftsführerin des BVL. Trotz deshöheren Mindestlohns bleibe der Minijob auch künftig planbar: In 2026 könntenMinijobber weiterhin rund 43 Stunden im Monat arbeiten, ohne das neuemonatliche Verdienstlimit von 603 Euro zu überschreiten.
Die nächste Anpassung stehe für 2027 bereits fest: Dannsteige die Minijob-Grenze auf 633 Euro, da sich der Mindestlohn auf 14,60 Euroerhöhe.
Ob im Privathaushalt, in der Gastronomie oder imEinzelhandel – ein Minijob lohnt sich laut BVL nicht nur für Studenten undRentner, sondern auch für Angestellte und Selbstständige. Er biete steuerlicheund sozialversicherungsrechtliche Vorteile: In der Regel fielen für Minijobberkeine Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung an. LediglichBeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung würden anteilig vom Arbeitsentgelteinbehalten, von denen sich Minijobber auf Antrag befreien lassen können.
Steuerlich könne der Arbeitslohn pauschal mit zwei Prozentversteuert werden. Diese Pauschsteuer übernehme in der Praxis meist derArbeitgeber; alternativ sei auch eine individuelle Besteuerung möglich.
"Es ist kein Problem, wenn der Monatslohn einmal überder Grenze liegt. Entscheidend ist, dass die Grenze im Jahresdurchschnitteingehalten wird und der Arbeitslohn nicht erheblich schwankt", erklärtBauer.
Bei zwölf Arbeitsmonaten könnten Minijobber insgesamt bis zu7.236 Euro im Jahr 2026 verdienen. Steuerfreie Zuschläge für Sonntags-,Feiertags- oder Nachtarbeit zählten nicht dazu, regelmäßige Einmalzahlungen wieWeihnachtsgeld aber schon.
Eine vorübergehende Überschreitung der Verdienstgrenze istlaut BVL in bestimmten Fällen zulässig. "Wer kurzfristig Kolleginnen oderKollegen vertreten muss, zum Beispiel wegen Krankheit oder Urlaub, darf bis zuzwei Monate im Jahr das Doppelte der üblichen Monatsgrenze verdienen",erläutert Bauer. Damit seien im Jahr 2026 ausnahmsweise bis zu 1.206 Euro imMonat möglich, ohne dass der Minijob-Status verloren geht.
Zur Frage, wo der Minijob-Verdienst in der Steuererklärungeinzutragen ist, erläutert der BVL, dass in den meisten Fällen kein weitererHandlungsbedarf bestehe. Wurde der Arbeitslohn vom Arbeitgeber pauschalversteuert, müsse der Verdienst nicht in der Einkommensteuererklärung angegebenwerden. Die steuerlichen Pflichten gölten damit als erfüllt.
Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V., PM vom 30.12.2025