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Minijob 2025: Höherer Verdienst möglich

07.01.2025

Menschen in einem Minijob dürfen 2025 durchschnittlich 556 Euro im Monat verdienen. Das sind 18 Euro mehr als im Vorjahr. In Ausnahmefällen darf die Grenze sogar um das Doppelte überschritten werden. Wie das funktioniert und bis zu welcher Grenze bei Minijobs weder Steuern noch Sozialabgaben fällig werden, erläutert die Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH).

Die Verdienstgrenze für Minijobber sei seit 2022 an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt. Da der in Deutschland geltende Mindestlohn 2025 von 12,41 Euro auf 12,82 Euro pro Stunde steigt, erhöhe sich auch die Minijob-Verdienstgrenze. Sie liegt laut VLH nun bei durchschnittlich 556 Euro im Monat.

Wer 2025 für seine Arbeit also mit dem Mindestlohn von 12,82 Euro pro Stunde bezahlt wird, dürfe im Monat im Schnitt etwas mehr als 43 Stunden arbeiten, ohne aus dem Minijob herauszurutschen. Wer einen höheren Stundenlohn erhält und dennoch Minijobber bleiben möchte, dürfe entsprechend weniger Stunden im Monat arbeiten.

Und: In Ausnahmefällen dürfe der Jahresverdienst im Minijob etwas höher als 6.672 Euro sein – nämlich bei so genannten unvorhersehbaren Überschreitungen. Dann dürfe der Verdienst in zwei Monaten im Jahr mehr als 556 Euro betragen. Allerdings höchstens das Doppelte, also maximal 1.112 Euro. In solchen Fällen sei mithin ein Jahresverdienst von bis zu 7.784 Euro möglich.

Wichtig ist die Minijob-Verdienstgrenze laut VLH vor allem mit Blick auf Sozialabgaben. Denn geringfügig Beschäftigte seien nicht verpflichtet, in die Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung einzuzahlen. Eine Rentenversicherungspflicht bestehe zwar auch im Minijob, die Beschäftigten könnten sich aber auf Antrag von den Beiträgen befreien lassen.

Grundsätzlich seien Minijobs zwar steuerpflichtig – doch das sei Sache des Arbeitgebers. In den meisten Fällen werde die Pauschalbesteuerung gewählt. Dann zahle er zwei Prozent des monatlichen Bruttogehalts als Lohnsteuer – somit erhalte der Minijobber die durchschnittlich 556 Euro im Monat ohne Abzüge.

Bei der Pauschalbesteuerung könnten Minijob-Beschäftigte allerdings keine Werbungskosten wie beispielsweise Fahrtkosten von der Steuer absetzen, betont die VLH. Das sei nur möglich, wenn die Einkünfte aus dem Minijob individuell nach der Steuerklasse versteuert werden.

Wer zwei oder sogar noch mehr Minijobs nebeneinander ausübt, muss laut VLH beachten, dass der Verdienst aller Minijobs zusammen die Verdienstgrenze von durchschnittlich 556 Euro im Monat nicht überschreiten darf. Wird die Grenze überschritten, würden alle Minijobs zu sozialversicherungspflichtigen Jobs.

Wolle jemand sein Einkommen aus einem sozialversicherungspflichtigen Hauptjob mit einem Nebenjob aufbessern, so bleibe der Minijob, solange es sich nur um einen neben dem Hauptjob handelt, sozialversicherungsfrei. Sobald aber noch ein weiterer Minijob vorliegt, werde der Verdienst aus dem Hauptjob und diesem zusätzlichen Minijob zusammengerechnet. Nur der erste Minijob bleibe dann sozialversicherungsfrei. Der zweite Minijob werde sozialversicherungspflichtig. Lediglich die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung entfielen für diesen zusätzlichen Minijob.

Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V., PM vom 06.01.2025

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