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Mindestwahlalter bei Europawahl: Unzulässige Verfassungsbeschwerde und Wahlprüfungsbeschwerde

10.06.2024

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen und eine Wahlprüfungsbeschwerde verworfen. Die im August 2009 und Juli 2010 geborenen Beschwerdeführerinnen wenden sich gegen das gesetzliche Mindestwahlalter und ihren damit verbundenen Ausschluss von der Europawahl.

Bei der Europawahl 2019 betrug das gesetzliche Mindestwahlalter 18 Jahre. Im Januar 2023 wurde es auf 16 Jahre herabgesetzt. Gegen die Europawahl 2019 legten die Beschwerdeführerinnen Einspruch ein, den der Bundestag am 16.01.2020 zurückwies. Hiergegen haben die Beschwerdeführerinnen im Juli 2020 Wahlprüfungsbeschwerde zum BVerfG erhoben. Mit ihrer zeitgleich eingelegten Verfassungsbeschwerde greifen sie ebenfalls die gesetzliche Bestimmung des Mindestwahlalters an. Ende Mai 2024 haben sie erklärt, ihre Anträge auch nach der Herabsetzung des Mindestwahlalters aufrechtzuerhalten. Ein dritter Beschwerdeführer hat seine Rechtsschutzbegehren zurückgenommen; er ist inzwischen 16 Jahre alt geworden.

Die Verfassungsbeschwerde und die Wahlprüfungsbeschwerde sind laut BVerfG unzulässig. Die Verfassungsbeschwerde sei nicht innerhalb der geltenden Jahresfrist erhoben worden. Gegen die Neuregelung, die Herabsetzung des Mindestwahlalters auf 16 Jahre, seien die Beschwerdeführerinnen ebenfalls nicht innerhalb eines Jahres vorgegangen. Auch die Wahlprüfungsbeschwerde sei nicht innerhalb der mit der Beschlussfassung des Deutschen Bundestags beginnenden Zwei-Monats-Frist erhoben worden. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand komme nicht in Betracht, da es sich hier um eine Ausschlussfrist handelt.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 05.06.2024, 2 BvR 1177/20 und 2 BvC 15/20

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