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Mietsache: Nicht jeder Mangel führt zu Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch Vermieter
Der Vermieter muss nicht für die vollständige Gefahrlosigkeit der Mietsache sorgen. Er muss vielmehr nur die Gefahren ausräumen, vor denen ein sorgfältiger Benutzer sich nicht selbst schützen kann, weil die Gefahrenlage entweder völlig überraschend eintritt oder nicht ohne weiteres erkennbar ist. Dies stellt das Landgericht (LG) Nürnberg-Fürth klar.
Die minderjährige Klägerin bewohnt zusammen mit ihren Eltern eine Mietwohnung in Nürnberg, die diese von den Beklagten angemietet haben. Im Juni 2017 befuhr sie zusammen mit ihren Geschwistern den Hofbereich des Anwesens mit dem Fahrrad und kam dort zu Fall. Sie behauptet, dass der Sturz auf beschädigte Bodenplatten zurückzuführen sei.
Die Klägerin hat zunächst beim Amtsgericht (AG) Nürnberg Klage erhoben und aufgrund der schweren Verletzungen, welche sie bei dem Sturz erlitten hatte, unter anderem ein Schmerzensgeld von mindestens 20.000 Euro von den Beklagten verlangt. Das AG hat die Klage abgewiesen. Es fehle an der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagten. Bei dem Hofbereich handle es sich um keinen öffentlich zugänglichen Bereich, in welchem Publikumsverkehr stattfinde. Die Klägerin sei mit den Gegebenheiten im Hof vertraut gewesen, da sie zum Zeitpunkt des Unfalls bereits ein halbes Jahr in dem Anwesen gewohnt habe. Die Beklagten hätten daher davon ausgehen dürfen, dass den Mietern der Zustand der Bodenplatten bekannt ist. Aus diesem Grund hätten sie auch keine Hinweisschilder oder Ähnliches aufstellen müssen. Die Tatsache, dass die Klägerin erst neun Jahre alt war, ändere hieran nichts. Der Vermieter könne darauf vertrauen, dass die Eltern ihre Kinder auf die Gefährlichkeit der Platten hinweisen und sie entweder auffordern, vom Fahrrad abzusteigen oder aber die Platten zu umfahren.
Die Klägerin hat gegen das klageabweisende Urteil ohne Erfolg Berufung eingelegt. Das LG führt aus, dass ein Vermieter diejenigen Sicherheitsvorkehrungen treffen müsse, die ein verständiger und umsichtiger Vermieter für ausreichend halten darf, um Mieter und deren Angehörige vor Schäden zu bewahren, und die ihm den Umständen nach zumutbar sind. Das Mietobjekt müsse allerdings nicht schlechthin gefahrlos und frei von allen Mängeln sein. Auch der Mieter habe sich den gegebenen Verhältnissen anzupassen, da eine vollständige Gefahrlosigkeit mit zumutbaren Mitteln nicht immer erreicht und vom Vermieter auch nicht verlangt werden könne.
Aufgrund der Lichtbilder sei deutlich erkennbar, dass die aufgesprungenen und hochgedrückten Pflastersteine für den aufmerksamen Benutzer nicht zu übersehen waren. Es handle sich auch nicht um eine überraschende Gefahrenquelle, da dieser Zustand bereits seit längerer Zeit so bestand. Vor diesem Hintergrund habe sich in dem sehr bedauerlichen und folgenreichen Sturz der Klägerin lediglich ein allgemeines Lebensrisiko verwirklicht.
Landgericht Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 22.01.2020, 7 S 693/19