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Messstellenbetreiber: Müssen Einbau digitaler Stromzähler rechtzeitig ankündigen

25.04.2022

Für den Einbau digitaler Stromzähler dürfen Messtellenbetreiber nur Termine ankündigen, die nach der Kundeninformation frühestens drei Monate vor den geplanten Zähleraustausch liegen. Das gilt auch für vom Messstellenbetreiber mit dem Rollout der Zähler beauftragte Unternehmen, entschied das Landgericht (LG) Münster nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Heinz Lackmann GmbH & Co. KG. Das Unternehmen hatte nach Angaben des vzbv wiederholt einen Termin in nur zwei bis drei Wochen angekündigt, ohne dass Kunden zuvor informiert worden waren.

Das beklagte Unternehmen, das von der Westnetz GmbH beauftragt war, hatte nach der Mitteilung der vzbv in einem Kundenanschreiben einen konkreten Termin in 14 Tagen für den Einbau eines neuen Zählers genannt. Weder das Unternehmen noch der Messstellenbetreiber hätten den Kunden zuvor über den geplanten Austausch informiert. In der Vergangenheit habe das Unternehmen für einen anderen Messstellenbetreiber einen Termin in 19 Tagen angesetzt, ohne die gesetzlichen Informationspflichten einzuhalten. Nach Abmahnung durch den vzbv habe das Unternehmen damals eine Unterlassungserklärung abgegeben.

Das LG Münster schloss sich laut vzbv der Auffassung des Verbandes an, dass das Unternehmen gegen das Messstellenbetriebsgesetz verstieß. Danach sei der Messstellenbetreiber verpflichtet, den Einbau des neuen Zählers mindestens drei Monate vorher anzukündigen und Kunden auf ihr Recht hinzuweisen, den Anbieter für den Messstellenbetrieb zu wechseln. Verbraucher sollten die Gelegenheit haben, sich vor dem Zählerwechsel über den Wechsel zu Mitbewerber und damit die Ausübung ihres Wahlrechts zu informieren. Deshalb dürfe kein Termin für den Zähleraustausch angekündigt werden, der zeitlich vor Ablauf der Dreimonatsfrist seit Erteilung der Pflichtinformationen liegt.

Die gesetzlichen Informationspflichten träfen nach Ansicht des Gerichts zwar nur den Messstellenbetreiber, so der vzbv. Das beauftragte Unternehmen habe aber vorsätzlich an dem Gesetzesverstoß mitgewirkt. Es habe bei der Terminvergabe zumindest bewusst die Augen davor verschlossen, dass die Westnetz GmbH die vorgeschriebenen Informationen nicht erteilt hatte. Lackmann habe außerdem gegen die Unterlassungserklärung verstoßen und müsse die vereinbarte Vertragsstrafe von 6.500 Euro an den vzbv zahlen.

Nach Auffassung des Gerichts musste das Unternehmen aber nicht darauf hinweisen, dass Kunden den Messstellenbetreiber wechseln können. Das sei ausschließlich Sache des Messtellenbetreibers.

Verbraucherzentrale Bundesverband, PM vom 21.04.2022 zu Landgericht Münster, Urteil vom 27.01.2021, 024 O 36/21, nicht rechtskräftig

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