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"Mensch statt Musikbox": Rechtswidrige Ingewahrsamnahme bei nächtlicher musikalischer Ruhestörung
Die Ingewahrsamnahme eines Mannes, der mit seinerLebensgefährtin und lauter Musik ab Mitternacht in der gemeinsamen Wohnungseinen Geburtstag feierte, war rechtswidrig. Denn, so das Verwaltungsgericht (VG)Gelsenkirchen, es sei nicht nachvollziehbar, warum die Polizei nicht einfachdie Musikbox mitgenommen habe.
Eine Nachbarin des Geburtstagskindes hatte sich über lauteMusik beschwert. Die eingesetzten Polizeibeamten ermahnten bei ihrem erstenEinsatz den feiernden Mann und seine Lebensgefährtin zur Ruhe. Sie drohten fürerneuten Lärm an, die portable Musikanlage (Musikbox) sicherzustellen, eineAnzeige wegen Ordnungswidrigkeiten anzufertigen oder den Mann in Gewahrsam zunehmen. Beim zweiten Einsatz nahmen die Beamten tatsächlich die Musikbox mit,aber auch den Mann. Er wurde noch am selben Morgen wieder aus dem Gewahrsamentlassen.
Das VG entschied: Die Ingewahrsamnahme des Ruhestörers war rechtswidrig.Denn sie sei nicht "unerlässlich" gewesen, um die Fortsetzung dernächtlichen Ruhestörung zu verhindern, wie es das nordrhein-westfälischePolizeigesetz vorschreibe. Zwar habe sichder Mann bei den zwei Polizeieinsätzen uneinsichtig gezeigt und lautstark dieHerausgabe der Musikbox verweigert. Die eingesetzten Beamten hätten ihn abernicht bereits beim zweiten Einsatz in Gewahrsam nehmen dürfen.
Die Polizei habe nicht nachvollziehbar darlegen können,weshalb sie zur Beendigung der nächtlichen Ruhestörung nicht allein dieMusikbox sichergestellt habe. Es sei nichts dafür ersichtlich, dass dieIngewahrsamnahme des Feiernden das schonendere Mittel gewesen wäre. Soweit diePolizeibeamten etwa einen gewalttätigen Widerstand des Mannes beiSicherstellung der Musikbox befürchteten, wäre dieser noch mehr gegen seineeigene Ingewahrsamnahme zu befürchten gewesen. Unabhängig davon hätten dieBeamten ihn jedenfalls noch vor Ort sofort aus dem Gewahrsam entlassen müssen,nachdem seine Lebensgefährtin die Musikbox herausgegeben hatte. Zu diesemZeitpunkt habe die Polizei die Musikbox als Quelle der Ruhestörung in Besitzgehabt, sodass kein Musiklärm mehr zu erwarten gewesen sei.
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 21.01.2026, 17K 3775/22, nicht rechtskräftig