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Mehrjährige Überstundennachzahlung: Führt zu Steuerermäßigung

02.05.2022

In einem aktuellen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass mehrjährig angehäufte Überstunden bei einer geballten Vergütung zu einem späteren Zeitpunkt mit einem ermäßigten Steuersatz zu besteuern sind. Laut Lohnsteuerhilfe Bayern e.V. stellte der BFH klar, dass die Grundsätze der steuerlichen Fünftel-Regelung nicht nur auf die Nachzahlung fester Lohnbestandteile, sondern auch auf variable Lohnbestandteile, wie die Auszahlung von Überstunden, anwendbar sind.

Im konkreten Streitfall habe ein Angestellter über einen Zeitraum von drei Jahren 330 Überstunden geleistet, die erstmal nicht vergütet wurden. Nachdem das Arbeitsverhältnis beendet worden war, habe der Arbeitgeber im vierten Jahr die gesamten Überstunden in einer Summe ausgezahlt. Das zuständige Finanzamt habe auf diese Überstundenvergütung den normalen Einkommensteuertarif angewendet. Da sich die Einkommensteuer progressiv mit steigendem Einkommen erhöhe, sei es aufgrund der geballten Zahlung im vierten Jahr zu einer höheren Besteuerung gekommen. Für den Arbeitnehmer war es laut Lohnsteuerhilfe somit nachteilig, dass der Arbeitgeber die Überstunden nicht laufend, sondern zu einem viel späteren Zeitpunkt auf einmal ausgezahlt hatte. Er habe dagegen bis vor das höchste Finanzgericht geklagt.

Für bestimmte Fälle habe der Gesetzgeber bei einer Auszahlung von außerordentlichen Einkünften eine Regelung im Einkommensteuergesetz geschaffen, die diesen ungewollten Progressionseffekt im Einkommensteuertarif mildert, so die Lohnsteuerhilfe. Einer dieser Fälle sei die Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten. Die Einkünfte würden bei der Berechnung der Steuer dabei rein rechnerisch auf fünf Jahre verteilt und dementsprechend niedriger besteuert.

In seinem Urteil sei der BFH dem Antrag des Klägers gefolgt und habe bestätigt, dass dieser steuerliche Sondertarif der Fünftelregelung auf Überstunden übertragbar ist, da die gesetzliche Bedingung in diesem Fall erfüllt sei. Die Vergütung der über einen langen Zeitraum geleisteten Überstunden sei als mehrjährig einzustufen, wenn sie einen Zeitraum von mehr als einem Jahr umfasst und veranlagungszeitraumübergreifend geleistet wurde.

In ihrer Urteilsbegründung habe der BFH neben der Mehrjährigkeit auf die Zweckbestimmung der Vergütung hingewiesen, die er bei den Überstunden vorgefunden habe. Des Weiteren habe er betont, dass es für die Zusammenballung der Vergütung vernünftige wirtschaftliche Gründe geben müsse. Diese habe der BFH als gegeben angesehen, da der Lohnnachzahlung für vorangegangene Zeiträume die Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers vorausgegangen sei. Durch diesen Aspekt solle ein Missbrauch der Steuerermäßigung in Absprache zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern ausgeschlossen werden, so die Lohnsteuerhilfe abschließend.

Sie empfiehlt Steuerpflichtigen in ähnlichen Fällen, die angefallenen Überstunden zu dokumentieren und eine nachvollziehbare Begründung für die spätere Auszahlung in einer Summe gegenüber dem Finanzamt anzuführen.

Lohnsteuerhilfe Bayern e.V., PM vom 26.04.2022

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