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Medizinische Sachverständigengutachten: Zu den Anforderungen

11.12.2024

Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen hat ein Urteil des Sozialgerichts 8SG) Köln in einem Rentenstreitverfahren nach dem Opferentschädigungsgesetz aufgehoben und die Sache zur erneuten Beweiserhebung und Entscheidung zurückverwiesen. Diese Möglichkeit besteht unter anderem dann, wenn das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und aufgrund dieses Mangels eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist.

Das LSG hat in seiner Entscheidung die Anforderungen an den medizinischen Sachverständigenbeweis konkretisiert. Für die Beweisaufnahme sei genau zwischen Anknüpfungstatsachen, also Umständen, die nicht in das Fachgebiet eines medizinischen Sachverständigenbeweises fallen, und den Tatsachen zu unterscheiden, die der Sachverständige ermitteln solle. Diese nicht-medizinischen Anknüpfungstatsachen müsse das Gericht vorgeben. Es habe vor der Erteilung eines Gutachtenauftrages auch für die Vollständigkeit der medizinischen Dokumentation zu sorgen und könne den Beteiligten aufgeben, die entsprechenden Unterlagen selbst vorzulegen.

Bei der Überprüfung subjektiver Beschwerde-Angaben müsse der medizinische Sachverständige – anders als in der Rolle eines behandelnden Arztes – immer von der so genannten Nullhypothese ausgehen. Alle subjektiven Angaben der von ihm zu beurteilenden Person seien solange als unwahr anzusehen, bis ein objektiver Nachweis für ihre Richtigkeit vorliege. Er habe dazu Stellung zu nehmen, ob und aufgrund welcher objektivierbaren Fakten die geklagten Funktionsbeeinträchtigungen nach Art und Umfang tatsächlich bestehen, was eine eingehende Konsistenzprüfung durch kritische Zusammenschau von Exploration, Untersuchungsbefunden, Verhaltensbeobachtung und Aktenlage voraussetze.

Die Beklagte hat die zugelassene Revision beim Bundessozialgericht (BSG) eingelegt, um höchstrichterlich insbesondere klären zu lassen, welche Qualitätsanforderungen an ein versorgungsmedizinisches Sachverständigengutachten zu stellen sind und wie weit die Pflicht des SG zur Ermittlung von Anknüpfungstatsachen vor der Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens reicht. Die Revision ist beim BSG unter dem Aktenzeichen B 9 VG 1/24 R anhängig.

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.01.2024, L 13 VG 9/23, nicht rechtskräftig

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