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Mecklenburg-Vorpommern: Landesweites Verbot von Alkoholkonsum in der Öffentlichkeit vorläufig außer Vollzug gesetzt
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Mecklenburg-Vorpommern hat am 24.02.2021 § 1 Absatz 1 Satz 7 der Corona-LVO Mecklenburg-Vorpommern, wonach der Verzehr alkoholischer Getränke in der Öffentlichkeit untersagt ist, vorläufig außer Vollzug gesetzt. Mit seinem vorläufigen Rechtsschutzantrag hatte der Antragsteller geltend gemacht, die angegriffene Regelung sei unverhältnismäßig und somit mit höherrangigem Recht nicht vereinbar.
Das OVG hat in seinem Beschluss ausgeführt, § 1 Absatz 1 Satz 7 Corona-LVO stehe mit der Vorschrift des § 28a Absatz 1 Nr. 9 Infektionsschutzgesetz (IfSG) nicht in Einklang. Danach könne zwar für unbestimmte Zeit ein Verbot der Alkoholabgabe und des Alkoholkonsums durch den Verordnungsgeber geregelt werden, nicht jedoch ein unbeschränktes Verbot der Alkoholabgabe und des Alkoholkonsums im gesamten Geltungsbereich einer auf das IfSG gestützten Verordnung.
Da § 1 Absatz 1 Satz 7 Corona-LVO M-V bereits gegen den ausdrücklichen Wortlaut der Verordnungsermächtigung im IfSG verstoße und daher mit höherrangigem Recht nicht vereinbar sei, sei die Vorschrift bereits im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vorläufig außer Vollzug zu setzen. Der Verstoß unter anderem gegen § 1 Absatz 1 Satz 7 Corona-LVO M-V stelle nämlich eine Ordnungswidrigkeit dar, und dem Verordnungsgeber bleibe es unbenommen, eine den Grenzen der Ermächtigungsgrundlage entsprechende Neuregelung in der Landesverordnung zu erlassen.
Oberverwaltungsgericht Greifswald, Beschluss vom 24.02.2021, 2 KM 100/21 OVG