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Mecklenburg-Vorpommern: Eilantrag gegen Corona-Verordnung teilweise erfolgreich

11.01.2022

In Mecklenburg-Vorpommern hatte ein Eilantrag gegen Vorschriften der Corona-Landesverordnung (Corona-LVO M-V) teilweise Erfolg. So setzte das Oberverwaltungsgericht (OVG) des Landes Regelungen zum Gewichtungskriterium der ITS-Auslastung vorläufig außer Vollzug. Dagegen bestätigte es die Regelungen zum so genannten 2G-Modell.

Die Außervollzugsetzung betrifft zum einen § 1 Absatz 2 Satz 3 Corona-LVO M-V, soweit darin die verfügbaren medizinischen Behandlungskapazitäten auf "für COVID-19-Patienten" bezogen worden sind. Zum anderen ist die Anlage I zu § 1 Absatz 2 Corona-LVO M-V außer Vollzug gesetzt worden, soweit der Verordnungsgeber darin für das Gewichtungskriterium der "ITS-Auslastung" auf die "für COVID-19-Patienten vorgesehenen" ITS-Betten abgestellt und die maßgeblichen Schwellenwerte unter Verkennung der sich daraus ergebenden zusätzlichen Grundrechtsbeeinträchtigungen neu gefasst hat. Den Antrag gegen die Vorschriften zum 2G-Modell lehnte das OVG indes ab.

Das OVG führt aus, nach summarischer Prüfung sei der Eilantrag im Hinblick auf das für die risikogewichtete Einstufung nach der Verordnung auch zu beachtende Gewichtungskriterium der "ITS-Auslastung" als begründet anzusehen. Mit der Dritten Änderung der Corona-Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern sei dieser Indikator durch die neugefasste Anlage I zu § 1 Absatz 2 Corona-LVO M-V auf für COVID-19-Patienten "vorgesehene" Betten begrenzt worden. Dabei habe der Verordnungsgeber das Gewichtungskriterium der "ITS-Auslastung" fehlerhaft festgelegt und gegen § 28a Absatz 3 Sätze 5 und 6 IfSG verstoßen, weil er von einem falschen Sachverhalt ausgegangen sei und dadurch die Grenzen seines Gestaltungsspielraums überschritten habe.

Zudem habe er weder die absolute Zahl der für COVID-19-Patienten nach der aktuellen risikogewichteten täglichen Einstufung durch das Landesamt für Gesundheit und Soziales in tatsächlicher Hinsicht "vorgesehenen" 100 ITS-Betten selbst in der Landesverordnung noch das Verfahren der dazu erforderlichen Bewertung geregelt. Eine solche Regelung sei aber von Verfassungs wegen geboten gewesen. Der Verordnungsgeber sei dazu berufen, für die Grundrechtsverwirklichung maßgebliche Regelungen selbst zu treffen.

Die das so genannte 2G-Modell betreffenden Regelungen der §§ 1e bis § 1f Corona-LVO M-V sowie die in § 1g Corona-LVO M-V bestimmten weiteren Maßnahmen hat das OVG dagegen für rechtmäßig erachtet und den Antrag insoweit abgelehnt. Die Vorschriften seien verhältnismäßig und verstießen auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz. Die Kontaktbeschränkungen insbesondere für Ungeimpfte durch die 2G-Regelungen seien als ein Baustein des Gesamtkonzeptes der Corona-Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern geeignet, das legitime Ziel, die Gesundheit der Bevölkerung zu schützen und insbesondere eine Überlastung des Gesundheitssystems zu verhindern, zu erreichen. Die Beschränkungen seien auch erforderlich, weil keine milderen Mittel vorhanden seien. Insbesondere reichten das Tragen von medizinischen Atemschutzmasken und Testerfordernisse nicht aus, weil diese Schutzmaßnahmen nicht gleich wirksam seien. Das 2G-Modell sei auch angemessen, weil die ungeimpften Personen nicht völlig von einem Zugang zu lebenswichtigen und unaufschiebbaren Angeboten ausgeschlossen würden.

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 07.01.2021, 1 KM 661/21 OVG

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