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Maskenpflicht verletzt: Dennoch kein Unterrichtsausschluss

26.08.2020

Zwei Gymnasiasten sind nach der Weigerung, im Unterricht eine geeignete Mund-Nase-Bedeckung zu tragen, zu Unrecht von der Teilnahme am Präsenzunterricht ausgeschlossen worden. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf im Rahmen eines Eilverfahrens entschieden. Den gleichzeitig gestellten Antrag der Schüler, sie vorläufig per Ausnahmegenehmigung von der Maskenpflicht zu befreien, lehnte das Gericht jedoch ab.

Die Schule sei zwar zu Recht davon ausgegangen, dass die beiden Schüler ihre sich aus § 1 Absatz 3 der aktuellen Coronabetreuungsverordnung ergebende Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung im Unterricht verletzt haben. Insbesondere erfülle die von ihnen angebotene Gesichtsmaske aus einem durchlässigen Insektenschutzstoff nicht die Anforderungen an eine Mund-Nase-Bedeckung im Sinne der entsprechenden Verordnung.

Jedoch enthalte die Coronabetreuungsverordnung keine Ermächtigung der Schule, auf eine entsprechende Pflichtverletzung mit einem Unterrichtsausschluss zu reagieren. Auch auf Rechtsgrundlagen aus dem Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW) lasse sich die Maßnahme jedenfalls im konkreten Einzelfall nicht stützen.

Auf der Grundlage des die Schulgesundheit betreffenden § 54 SchulG NRW könnten Schüler zwar vorübergehend oder dauernd vom Schulbesuch ausgeschlossen werden, wenn von ihnen eine konkrete Gesundheitsgefahr für andere ausgehe. Allerdings habe die Schule für die betreffenden Schüler keine solche konkrete Gefahr, etwa in Form einer bestehenden Infektion, geltend gemacht.

Auch die Vorschrift des § 53 SchulG NRW, die Ordnungsmaßnahmen regelt, sei im Fall der betreffenden Schüler nicht in rechtmäßiger Weise herangezogen worden. Zwar komme der Erlass von Ordnungsmaßnahmen bei Pflichtverletzungen von Schülern grundsätzlich in Betracht. Die hier gewählte Maßnahme des Ausschlusses vom Unterricht könne jedoch (nur) für einen konkreten Zeitraum zwischen einem Tag und zwei Wochen ausgesprochen werden, der zudem hinreichend zu begründen sei. Daran fehle es hier.

Den daneben gestellten Antrag der Schüler, ihnen aus medizinischen Gründen vorläufig zu gestatten, sich in der Schule ohne Maske aufzuhalten, lehnte das VG ab. Die diesbezüglichen Voraussetzungen des § 1 Absatz 6 Nr. 2 Coronabetreuungsverordnung lägen (derzeit) nicht vor. Soweit der Schulleiter nach dieser Vorschrift entscheiden könne, dass das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung im Einzelfall aus medizinischen Gründen oder aufgrund einer Beeinträchtigung ausgeschlossen ist, habe der betreffende Schüler die medizinischen Gründe beziehungsweise die Beeinträchtigung nachvollziehbar darzulegen und glaubhaft zu machen. Dazu bedürfe es in der Regel einer individuellen und aussagekräftigen ärztlichen Bescheinigung, aus der hervorgehe, auf welcher Grundlage der Arzt seine Feststellungen und Aussagen getroffen habe. Diesen Erfordernissen genügten die von den Schülern im konkreten Fall vorgelegten Atteste nicht.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen eingelegt werden.

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 25.08.2020, 18 L 1608/20, nicht rechtskräftig

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