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Maskenpflicht in Region Hannover: Erfolgreicher Eilantrag in Bezug auf Ladengebiete, Einkaufszentren und Einkaufsstraßen

13.11.2020

Mehrere Antragsteller sind mit ihrem Eilantrag gegen die sich aus der Allgemeinverfügung der Region Hannover vom 26.10.2020 ergebende Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für das Gebiet der Region Hannover in Ladengebieten, Einkaufszentren und Einkaufsstraßen durchgedrungen. Das Verwaltungsgericht (VG) Hannover hält die Allgemeinverfügung für zu unbestimmt. Allerdings wirkt die Entscheidung nach Angaben des Gerichts nur zugunsten der Antragsteller, das heißt nur diese sind vorläufig von der Maskenpflicht befreit.

Nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung bestehe zwar kein durchgreifender Zweifel daran, dass die Antragsgegnerin grundsätzlich dazu berechtigt gewesen sei, die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für bestimmte öffentliche Örtlichkeiten anzuordnen, führt das VG aus. Erhebliche Zweifel bestünden allerdings an der konkreten Ausgestaltung der Allgemeinverfügung, insbesondere im Hinblick auf deren Bestimmtheit. Nach § 37 Absatz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz müsse ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Dazu müsse die getroffene Regelung so vollständig, klar und unzweideutig sein, dass für die Adressaten ohne Weiteres erkennbar werde, was genau von ihnen gefordert ist, und sie ihr Verhalten entsprechend danach ausrichten können. Dies sei bei der streitgegenständlichen Maskenpflicht nicht der Fall.

Es lasse sich nicht hinreichend klar erkennen, an welchen konkreten Örtlichkeiten die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gelten solle. So gehe aus der Allgemeinverfügung nicht hervor, welche Voraussetzungen eine Straße zu erfüllen habe, um als "Einkaufsstraße" zu gelten. Selbiges gelte für ein "Ladengebiet" oder ein "Einkaufszentrum". Die Allgemeinverfügung enthalte dahingehend weder erläuternde Hinweise noch benenne sie die konkret betroffenen Orte (beispielsweise durch Straßennamen oder Ähnliches). Ohne eine entsprechende Konkretisierung sei für den überwiegenden Teil der Adressaten aber nicht stets zweifelsfrei erschließbar, welche Örtlichkeiten als Ladengebiet, Einkaufszentrum oder Einkaufsstraße anzusehen seien und wo genau diese beginnen und enden. Dies sei aber insbesondere im Hinblick darauf erforderlich, dass an die getroffene Regelung Bußgeldtatbestände geknüpft seien.

Die gerichtliche Entscheidung wirkt sich laut VG nur im Verhältnis zu den Antragstellern aus. Deren Pflicht, im Gebiet der Region Hannover in Ladengebieten, Einkaufszentren und Einkaufsstraßen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, ist ausgesetzt. Dies gelte allerdings nicht für die Maskenpflicht in Fußgängerzonen, auf Wochen-, Spezial- und Jahrmärkten sowie die grundsätzliche Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung an Örtlichkeiten unter freiem Himmel, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum begegnen können oder nicht nur vorübergehend aufhalten und eine Unterschreitung des Mindestabstands von 1,5 Meter zwischen Personen nicht auszuschließen ist. Diese Regelungen seien nicht Gegenstand der gerichtlichen Prüfung und Entscheidung gewesen, begründet das Gericht seinen Hinweis.

Gegen die Entscheidung kann die Region Hannover Beschwerde vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht erheben.

Verwaltungsgericht Hannover, Beschluss vom 10.11.2020, 15 B 5704/20, nicht rechtskräftig

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