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Maskenpflicht in Düsseldorf: Ist rechtswidrig

10.11.2020

Die Allgemeinverfügung des Oberbürgermeisters der Stadt Düsseldorf vom 03.11.2020, mit der eine gesamtstädtische Pflicht zum Tragen von Alltagsmasken angeordnet wurde, ist rechtswidrig. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf entschieden und damit dem gegen die Stadt Düsseldorf gerichteten Antrag eines Düsseldorfer Bürgers im Eilverfahren entsprochen.

In der Allgemeinverfügung heißt es unter Punkt 1: "Auf öffentlichen Straßen und Wegen innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile von Düsseldorf ist eine Alltagsmaske zu tragen, sofern und solange nicht aufgrund von Tageszeit, räumlicher Situation und Passantenfrequenz objektiv ausgeschlossen ist, dass es zu Begegnungen mit anderen Personen kommen kann, bei denen ein Abstand von fünf Metern unterschritten wird."

Das VG Düsseldorf hält dies für zu unbestimmt. Für den Bürger sei nicht eindeutig erkennbar, wo und wann er der Maskenpflicht unterliege. Vielmehr müsse er anhand der unbestimmten Begriffe "Tageszeit, räumliche Situation und Passantenfrequenz" selbst über das Vorliegen einer Situation entscheiden, in der ein Begegnungsverkehr "objektiv ausgeschlossen" sei. Dem Bestimmtheitsgebot sei nicht genügt, wenn der Bürger – wie hier – nicht ohne Weiteres in der Lage sei zu erkennen, welches Verhalten von ihm gefordert werde. Das gelte umso mehr, wenn ein Verstoß – wie hier – bußgeldbewehrt sei.

Das Gericht hat außerdem Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Festlegung einer Abstandsregelung von fünf Metern. Diese gehe deutlich über die Vorgaben in § 2 der aktuellen Coronaschutzverordnung hinaus (Mindestabstand von 1,5 Metern). Auf welchen Erkenntnissen die weitergehende Regelung beruhe, sei nicht ersichtlich.

Gegen die Entscheidung kann die Stadt Düsseldorf vor dem Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschwerde erheben.

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 09.11.2020, 26 L 2226/20, nicht rechtskräftig

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