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Maskenpflicht: Für bayerische Schüler nun auch im Unterricht
An weiterführenden Schulen in Bayern müssen Schüler bis zum 18.09.2020 nun auch während des Unterrichts eine Maske tragen. Ein hiergegen gerichteter Eilantrag war vor dem Verwaltungsgerichtshof (VGH) des Landes erfolglos.
Die mit dem Eilantrag angegriffene Maskenpflicht im Schulunterricht ist in der Sechsten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 19.06.2020 geregelt. Der Antragsteller, ein zehnjähriger Gymnasiast, hatte insoweit die Aussetzung des Vollzuges der Verordnung begehrt.
Der VGH hat den Antrag abgelehnt. Zum einen geht das Gericht davon aus, dass der Normenkontrollantrag in der Hauptsache voraussichtlich nicht erfolgreich sein wird. Zum anderen führe die zu treffende Folgenabwägung dazu, dass eine Außervollzugsetzung der angegriffenen Normen nicht dringend geboten erscheint.
Die Maskenpflicht im Unterricht könne als notwendige Schutzmaßnahme voraussichtlich auf das Infektionsschutzgesetz gestützt werden. Diese Maßnahme diene dem legitimen Zweck, die Weiterverbreitung des SARS-CoV-2-Virus unter den Schülern und Lehrern zumindest zu reduzieren und hierdurch die Virusausbreitung in der Bevölkerung insgesamt bis zur Entwicklung von antiviralen Medikamenten oder von Impfstoffen einzudämmen.
Die bis zum 18.09.2020 befristete Pflicht sei im Hinblick darauf, dass Ausnahmen im Einzelfall aus pädagogischen und medizinischen Gründen zugelassen seien, auch angemessen. Die mit der Verpflichtung einhergehenden Einschränkungen seien in Anbetracht des (auch) mit der Maskenpflicht sicherzustellenden regulären Schulbetriebs und der damit einhergehenden Gewährleistung des Präsenzunterrichts zur Sicherstellung der Bildungsgerechtigkeit für alle Schüler nicht nur hinnehmbar, sondern dienten einem interessengerechten Ausgleich der betroffenen Rechte der Schüler.
Gegen den Beschluss des VGH gibt es kein Rechtsmittel.
Verwaltungsgerichtshof Bayern, Beschluss vom 07.09.2020, 20 NE 20.1981