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Maskenbeschaffungen: Gericht droht Bundesgesundheitsministerium Zwangsgeld wegen ausstehender Presseauskunft an

29.08.2022

Wegen einer ausstehenden Presseauskunft zu Maskenbeschaffungen hat das Verwaltungsgericht (VG) Köln dem Bundesgesundheitsministerium (BMG) ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000 Euro angedroht. Es gab damit dem Vollstreckungsantrag eines Zeitungsverlags statt.

Im Ausgangsverfahren hatte das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen das BMG mit einem Eilbeschluss vom 29.07.2022 verpflichtet, dem Zeitungsverlag die Frage zu beantworten, "auf wessen Veranlassung im Gesundheitsministerium" akzeptiert worden sei, dass eine namentlich benannte Firma "lange nach dem 30.04.2020 anliefern konnte und diese gleichwohl bezahlt wurde? ". Das BMG antwortete hierauf zuletzt, dass dies auf Entscheidungen beruhe, die unter anderem von "dem Bundesministerium für Gesundheit unter Wahrung der vorgesehenen Zuständigkeiten im Bundesministerium" getroffen worden seien. Weil die Antragstellerin damit ihre Frage nicht beantwortet sah, stellte sie beim VG Köln am 22.08.2022 einen Vollstreckungsantrag. Das BMG vertrat in dem Verfahren die Ansicht, die Frage beantwortet zu haben; anderenfalls sei die Auskunftspflicht unklar und daher nicht vollstreckungsfähig.

Dem ist das Gericht mit seinem Vollstreckungsbeschluss nicht gefolgt. Die Verpflichtung zur Beantwortung der Frage sei hinreichend bestimmt. Die Frage ziele ersichtlich auf die Benennung derjenigen Person/en ab, auf deren Veranlassung akzeptiert wurde, dass die besagte Firma lange nach dem 30.04.2020 anliefern konnte und diese gleichwohl bezahlt wurde. Jedenfalls sei unter Heranziehung der Gründe des zu vollstreckenden Beschlusses erkennbar, dass Inhalt der begehrten Auskunft sei, auf wen die erfragte Veranlassung innerhalb des Ministeriums zurückgeht. Diese Auskunft habe das BMG bislang mit dem bloßen Verweis auf die Wahrung der vorgesehenen Zuständigkeiten nicht erteilt.

Gegen den Beschluss kann das BMG Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entscheiden würde.

Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 24.08.2022, 6 M 63/22, nicht rechtskräftig

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