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Masern: Impfpflicht unter anderem für Kita-Kinder ist verfassungskonform

19.08.2022

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mehrere Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen, die sich gegen Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes über die Pflicht zum Auf- und Nachweis einer Masernimpfung sowie über die bei Ausbleiben des Nachweises eintretende Folgen richten, wie etwa das Verbot, Kinder in bestimmten Einrichtungen zu betreuen. Allerdings gelte die Pflicht, eine Masernimpfung auf- und nachzuweisen, nur dann, wenn es sich um Kombinationsimpfstoffe handelt, die keine weiteren Impfstoffkomponenten enthalten als die gegen Masern, Mumps, Röteln oder Windpocken, betonen die Karlsruher Richter.

Beschwerdeführer waren mehrere sorgeberechtigte Eltern und ihre minderjährigen Kinder, die weder gegen Masern geimpft noch dagegen immun sind.

Das BVerfG entschied, dass die mit der Impfpflicht einhergehenden Eingriffe sowohl in das Recht der Eltern aus Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 Grundgesetz als auch in das Recht auf körperliche Unversehrtheit der Kinder verfassungsrechtlich gerechtfertigt sind. Die Impfpflicht diene dem Schutz vulnerabler Personen vor einer für sie gefährlichen Masernerkrankung. Gleiches gelte für die Übertragung der Erfüllung der Nachweispflicht von Kindern auf ihre Eltern. Die Annahme des Gesetzgebers, von Personen, die keinen ausreichenden Impfschutz oder eine Immunität gegen Masern aufweisen, könnten Gefahren für das Leben und die Gesundheit insbesondere von Personen ausgehen, die sich selbst nicht durch eine Impfung vor einer Masernerkrankung zu schützen vermögen, beruhe auf zuverlässigen Grundlagen und halte auch der strengen verfassungsrechtlichen Prüfung stand.

Die auf Gemeinschafts- und Gesundheitseinrichtungen bezogene Auf- und Nachweispflicht sei ebenso wie das bei ausbleibendem Nachweis geltende Betreuungsverbot im verfassungsrechtlichen Sinne geeignet, die mit dem Masernschutzgesetz verfolgten Zwecke zu erreichen. Die Regelungen seien auch sowohl zum Schutz des Einzelnen als auch zum Schutz der Bevölkerung vor Masern im verfassungsrechtlichen Sinne erforderlich. Es sei nicht erkennbar, dass andere, in der Wirksamkeit eindeutig gleiche, aber die betroffenen Grundrechte von Kindern und Eltern weniger stark einschränkende Mittel zur Verfügung standen.

Ohne Verstoß gegen Verfassungsrecht habe der Gesetzgeber mit den angegriffenen Auf- und Nachweispflichten sowie den bei deren Ausbleiben eintretenden Folgen dem Schutz durch eine Maserninfektion gefährdeter Menschen den Vorrang vor den Interessen der beschwerdeführenden Kinder und Eltern eingeräumt. Die damit verbundenen nicht unerheblichen Grundrechtseingriffe seien ihnen zugunsten des Gesundheitsschutzes vor den Gefahren einer Maserninfektion von verletzlichen Personen und damit einem Gemeinwohlbelang von hohem Rang derzeit zuzumuten.

Es sei verfassungsrechtlich auch nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber im Rahmen seiner Prognose die Gefahren in der Weise bewertet, dass das geringe Restrisiko einer Impfung im Vergleich zu einer Wildinfektion mit Masern bei gleichzeitiger Beachtung der – auch den betroffenen Kindern zugutekommenden – Impfvorteile zurücksteht.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21.07.2022, 1 BvR 469/20, 1 BvR 472/20, 1 BvR 471/20 und 1 BvR 470/20

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