Mitglied werden
Suche
Vor Ort
Presse
Menü

Veränderung pro Sekunde

Login
Menü schließen

Menü schließen

Sie sind hier:  Startseite  Bayern  Newsticker-Archiv    Marke MESSI: Wegen Bekanntheit des Fußba...

Marke MESSI: Wegen Bekanntheit des Fußballspielers Lionel Messi nicht mit MASSI zu verwechseln

21.09.2020

Der Fußballstar Lionel Messi darf künftig Sportartikel und Sportbekleidung unter der Marke MESSI vertreiben. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat ein entsprechendes Urteil des Gerichts der Europäischen Union (EuG) bestätigt. Damit waren die Rechtsmittel sowohl des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) als auch eines spanischen Unternehmens erfolglos.

Messi hatte im August 2011 die Eintragung seiner Marke beim EUIPO beantragt. Das spanische Unternehmen, das die Rechte an den Unionswortmarken MASSI hält, die unter anderem für Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Helme für Radfahrer, Schutzanzüge und Handschuhe eingetragen sind, hatte hiergegen Widerspruch eingelegt. Diesem hatte das EUIPO stattgegeben. Hiergegen legte Messi Beschwerde ein, die das EUIPO zurückwies. Das Amt meinte, dass die Gefahr einer Verwechslung zwischen den Zeichen MASSI und MESSI bestehe. Das von Messi angerufene EuG sah dies anders und hob die Entscheidung des EUIPO auf. Die Bekanntheit des Fußballspielers neutralisiere die bildlichen und klanglichen Ähnlichkeiten zwischen den beiden Zeichen und schließe jegliche Verwechslungsgefahr aus.

Der EuGH sieht dies genauso. Die etwaige Bekanntheit der Person, die die Eintragung ihres Namens als Marke beantragt, sei, ebenso wie die Bekanntheit der älteren Marke, einer der maßgeblichen Faktoren für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr, da sich diese Bekanntheit darauf auswirken könne, wie die Marke von den maßgeblichen Verkehrskreisen wahrgenommen wird. Von daher habe das EuG fehlerfrei angenommen, dass die Bekanntheit Lionel Messis einen für die Feststellung eines begrifflichen Unterschieds zwischen den Begriffen "messi" und "massi" relevanten Faktor darstelle.

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 17.09.2020, C-449/18 P, C-474/18 P

Mit Freunden teilen