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Mangelhaftes Kfz: Nutzungsentschädigung wegen vieler Reparaturversuche am Fahrzeugwert zu orientieren

20.06.2022

Kommt es wegen vieler Mängel an einem Kfz zu einer Rückabwicklung des Kaufvertrages, so kann der vom Käufer zu zahlenden Nutzungsentschädigung ausnahmsweise der Fahrzeugwert anstatt der der Kaufpreis des Kfz zugrunde gelegt werden, wenn das Fahrzeug wegen vieler unergiebiger Reparaturversuche seit seinem Kauf nur eingeschränkt nutzbar war. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts (LG) Oldenburg hervor.

Ein Verbraucher kaufte im Januar 2020 vom Beklagten, einem Autohändler, einen BMW Alpina B5 mit einer Laufleistung von 142.750 Kilometer für 34.500 Euro. Hiervon finanzierte er 30.000 Euro über eine Bank. Diese ließ sich als Sicherheit das Eigentum an dem Fahrzeug übertragen. Seit dem Kauf war das Fahrzeug insgesamt sieben Mal zur Reparatur beim Beklagten. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass auch nach dem letzten Reparaturversuch ein Motorruckeln und Fehlzündungen des Fahrzeuges vorlagen.

Das LG Oldenburg verurteilte den Beklagten nach Rücktritt des Klägers wegen eines Sachmangels zur Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 3.298,95 Euro für die vom Kläger gefahrenen 30.423 Kilometer. Bei Bemessung der Höhe der Nutzungsentschädigung hat es ausnahmsweise nicht den Kaufpreis, sondern nur einen Fahrzeugwert von 17.500 Euro zugrunde gelegt, da die Kaufsache aufgrund der häufigen Reparaturversuche für den Kläger nur sehr eingeschränkt nutzbar war. Die Reparaturdauer habe circa 1/3 der gesamten Nutzungszeit entsprochen.

Der Beklagte müsse nunmehr an den Kläger 31.201,05 Euro nebst Zinsen zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw und Übertragung des dem Kläger gegenüber der Bank zustehenden Anwartschaftsrechts an dem Pkw. Denn als Rechtsfolge eines berechtigten Rücktritts seien die empfangenen Leistungen Zug-um-Zug von den Vertragsparteien zurückzugewähren, so das LG. Der Beklagte habe somit bei Rückzahlung des Kaufpreises seinerseits Anspruch auf Rückgabe des Fahrzeugs und Rückübereignung beziehungsweise im hiesigen Fall auf Übertragung des Anwartschaftsrechts, das dem Kläger gegenüber der finanzierenden Bank im Zuge der Sicherungsübereignung im Rahmen der Finanzierung zusteht.

Der Kläger habe zudem Anspruch auf Ersatz der Finanzierungskosten in Höhe von 6.610,56 Euro, so das LG. Die Finanzierungskosten stellten Aufwendungen dar, die der Kläger im Vertrauen auf Erhalt der (mangelfreien) Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte. Diese seien ihm daher zu ersetzen.

Das Urteil ist rechtskräftig. Die Berufungen des Klägers und des Beklagten hat das Oberlandesgericht Oldenburg am 04.04.2022 (2 U 245/21) zurückgewiesen.

Landgericht Oldenburg, Urteil vom 20.09.2021, 4 O 1176/21, rechtskräftig

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