All-inclusive auf Baustelle: Möglicherweise voller Reisepreis zurückzuerstatten
Vorschnell Anwalt beauftragt: Autokäufer bleibt auf Kosten seines Bevollmächtigten sitzen
Mandat per E-Mail: Widerruf ist wirksam
Ein als Fernabsatzgeschäft geschlossener Mandatsvertrag kannwiderrufen werden. Das stellt das Landgericht (LG) Flensburg klar.
Eine Frau wurde als ehemalige Geschäftsführerin einer GmbHvom Finanzamt für Säumniszuschläge in Haftung genommen. Sie beauftragte per E-Maileine spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei mit ihrer Vertretung. Die Kanzlei gabfür sie gegenüber dem Finanzamt eine Stellungnahme ab und erteilte noch amgleichen Tag eine Honorarrechnung über mehr als 20.000 Euro. Als die Frau dieAbrechnung telefonisch gegenüber der Kanzlei als überhöht beanstandete,erklärte die Kanzlei zunächst dem Finanzamt und danach auch der Mandantingegenüber, dass sie das Mandat niederlege. Daraufhin erklärte die Mandantin denWiderruf der Mandats- und Vergütungsvereinbarung.
Das LG Flensburg hat entschieden, dass die Frau den Mandats-und Vergütungsvertrag wirksam widerrufen habe. Als ehemalige Geschäftsführerinsei sie als Verbraucherin zu behandeln und könne sich auf das Widerrufsrechtbeim Fernabsatzgeschäft berufen, da der Vertragsschluss ausschließlich perE-Mail erfolgt sei. Zudem habe die Rechtsanwaltskanzlei die Frau beiVertragsschluss nicht über ihr Widerrufsrecht belehrt. Deshalb sei die zweiwöchigeWiderrufsfrist nicht in Gang gesetzt worden.
Landgericht Flensburg, Urteil vom 09.10.2025, 4 O 80/25,noch nicht rechtskräftig