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Maltesische Betreiberin von Online-Glücksspielen: Muss Glücksspieleinsätze zurückzahlen

07.06.2022

Die Betreiberin von Online-Glücksspielen ohne Konzession in Hessen ist zur Rückzahlung von Einsätzen eines hessischen Spielers verpflichtet. Der Vertrag zwischen dem Spieler und ihr sei wegen Gesetzesverstoßes nichtig, begründet das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main seinen Hinweisbeschluss. Das eigene gesetzeswidrige Verhalten des Spielers stehe dem Anspruch hier nicht entgegen, da die Betreiberin nicht habe nachweisen können, dass der Spieler Kenntnis von dem Gesetzesverstoß hatte.

Der Kläger nahm zwischen Februar und Mai 2017 an Online-Glücksspielen teil, die die Beklagte mit Sitz in Malta anbot. Die Beklagte besaß in diesem Zeitraum keine Konzession für die Veranstaltung von Glücksspielen in Hessen. Der Kläger begehrt die Rückerstattung verlorener Glücksspieleinsätze.

Das Landgericht hatte die Beklagte zur Zahlung von gut 10.000 Euro verurteilt. Die hiergegen eingelegte Berufung hätte nach Einschätzung des OLG keinen Erfolg. Der Kläger könne Rückzahlung der geleisteten Einsätze verlangen. Die Einzahlung sei ohne Rechtsgrund erfolgt, da der Vertrag mit der Beklagten nichtig gewesen sei. Er habe gegen das Verbot, öffentliche Glücksspiele im Internet zu veranstalten, verstoßen (§ 4 Absatz 4 Glücksspielstaatsvertrag – GlüStV in der Fassung von 2012).

Diese Vorschrift sei auch unionsrechtskonform gewesen. Soweit sie die Dienstleistungsfreiheit einschränkte, habe das dem mit der Vorschrift verfolgten Gemeinwohlinteresse gedient.

Anhaltspunkte für eine Duldung des Glücksspielangebots der Beklagten durch Verwaltungshandeln bestünden nicht.

Die Beklagte könne sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sich der Kläger durch gesetz- und sittenwidriges Verhalten selbst außerhalb der Rechtsordnung gestellt habe, so das OLG weiter. Die Einzahlung eines Guthabens auf ein Spielerkonto habe zwar ebenfalls gegen § 4 Absatz 4 GlüStV 2012 verstoßen. Die Beklagte habe aber nicht nachweisen können, dass dem Kläger dieser Verstoß bekannt war oder er sich jedenfalls dieser Erkenntnis leichtfertig verschlossen hatte. Die Regelung des Glücksspielverbots (§ 4 Absatz 1, 4 GlüStV 2012) könne nicht ohne Weiteres als generell bekannt vorausgesetzt werden. Durch das "Wegklicken" der von der Beklagten bereitgestellten Allgemeinen Geschäftsbedingungen habe sich der Kläger dieser Kenntnis auch nicht leichtfertig verschlossen.

Da die Beklagte selbst gesetzeswidrig gehandelt habe, könne sie dem Anspruch des Klägers auch nicht den Einwand der Rechtsmissbräuchlichkeit entgegenhalten.

Die Beklagte hat zwischenzeitlich die Berufung zurückgenommen, sodass das landgerichtliche Urteil vom 25.02.2021 nun rechtskräftig ist.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 08.04.2022, 23 U 55/21

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