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Mahlzeitengestellung: Auch bei finanzieller Beteiligung durch Arbeitnehmer

25.06.2020

Der Umstand, dass der Arbeitnehmer die Lebensmittel durch Zwischenschaltung eines Vereins selbst bezahlt, schließt eine Mahlzeitengestellung nicht aus. Dies stellt das Finanzgericht (FG) Niedersachsen klar.

Der Kläger ist als Matrose auf einem Schiff angestellt, an dessen Bord es einen Verein gibt, dessen Zweck der Einkauf von Kantinen- und Proviantwaren für die Besatzung ist. Jedes Besatzungsmitglied kann Mitglied des Vereins werden. Mitglieder zahlen für die Teilnahme an der Verpflegung einen ermäßigten Verpflegungssatz; Nichtmitglieder den Regelverpflegungssatz. Die Standardversorgung besteht aus Frühstück, Mittagessen und Abendbrot, die ein vom Arbeitgeber entlohnter Schiffskoch herstellt. Da das Schiff oft mehrere Tage keinen Hafen anfährt, können sich die Besatzungsmitglieder nicht selbst versorgen. Der Kläger begehrte einen Werbungskostenabzug für Verpflegungsmehraufwand, den ihm das Finanzamt nicht gewährte, weil es von einer Mahlzeitengestellung durch den Arbeitgeber ausging.

Die dagegen gerichtete Klage blieb erfolglos. Das Finanzamt habe den Ansatz von Verpflegungspauschalen zu Recht abgelehnt, so das FG. Denn der Arbeitgeber habe sich in einem solchen Umfang an der Verpflegung beteiligt, dass von einer Mahlzeitengestellung auszugehen sei. Dieser trage die Kosten für alle bei der Verpflegung eingesetzten Personen, insbesondere den Schiffskoch. Auch stelle er die erforderlichen Räumlichkeiten zur Verfügung (Kantine, Kombüse, Proviantkühlräume). Ohne sein Zutun gäbe es keine Mahlzeiten an Bord.

Der Umstand, dass der Kläger die Lebensmittel durch Zwischenschaltung des Vereins selbst bezahlt hat, schließe eine Mahlzeitengestellung nicht aus. § 9 Absatz 4a Satz 10 Einkommensteuergesetz regele für den Fall, dass der Arbeitnehmer für die Mahlzeit ein Entgelt bezahlt, dass dieser Betrag den Kürzungsbetrag mindert. Daraus ergibt sich laut FG, dass der Gesetzgeber von der Möglichkeit einer Mahlzeitengestellung auch dann ausgeht, wenn der Steuerpflichtige hierzu eine Zahlung leistet. Tatsächlich beschränke sich der Eigenbeitrag des Klägers auch auf eine reine Geldzahlung. Er beschaffe weder etwas persönlich noch habe er Einfluss darauf, welche Gerichte zubereitet und zur Verfügung gestellt werden. Dies mache vielmehr der – vom Arbeitgeber bezahlte – Schiffskoch. Im Ergebnis stelle sich die vorliegende Konstellation damit nicht anders dar, als wenn ein Steuerpflichtiger für die vom Arbeitgeber gestellten Mahlzeiten ein Entgelt bezahlt.

Eine abweichende Beurteilung erscheint dem FG auch nicht deshalb geboten, weil der Arbeitgeber verpflichtet ist, den Schiffskoch und die notwendige räumliche Ausstattung zu stellen, und der Kläger verpflichtet ist, an der Bordverpflegung teilzunehmen. Da nach dem Gesetzeswortlaut eine Kürzung auch dann vorzunehmen ist, wenn die Bewirtung im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse erfolgt, könne es auch nicht darauf ankommen, warum der Arbeitgeber seinen Beitrag leistet und der Arbeitnehmer an der Verpflegung teilnimmt.

Finanzgericht Niedersachsen, Urteil vom 27.11.2019, 1 K 167/17, rechtskräftig

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