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Luxemburgisch-deutsche Grenze: Identitätskontrolle war rechtswidrig
Ein Mann wurde im Juni 2025 an der luxemburgisch-deutschenGrenze von Beamten der Bundespolizei kontrolliert. Weil er die Grenze –beruflich bedingt – immer wieder passieren muss, klagte er auf Feststellung derRechtswidrigkeit der Identitätskontrolle – und bekam vom Verwaltungsgericht(VG) Koblenz recht.
Zwar erlaube der Schengen-Kodex auch an den Binnengrenzeninnerhalb der EU Grenzkontrollen, so das Gericht – allerdings nur beiaußergewöhnlichen Umständen. Die öffentliche Ordnung oder innere Sicherheit indem Mitgliedstaat, der die Grenzkontrollen anordne, müsse ernsthaft bedrohtsein. Laut VG kann das zu bejahen sein, wenn plötzlich eine sehr hohe Zahl unerlaubterMigrationsbewegungen von Drittstaatsangehörigen zwischen den Mitgliedstaatenstattfindet und dies die zuständigen Behörden trotz guter Vorbereitunginsgesamt erheblich unter Druck setzt.
Dazu habe Deutschland indes nichts vorgebracht. Insbesondereließen einzelne schwere, von ausländischen Staatsangehörigen verübteGewaltstraftaten nicht auf eine generelle Überforderung der nationalen Behördenschließen. Das gelte umso mehr, wenn die Angaben über Migrationsbewegungen –wie hier – nicht in Relation zu den vorhandenen Kapazitäten und Ressourcen derzuständigen Behörden gesetzt würden.
Auch habe die Bundesrepublik nicht dargelegt, dass es sichbei der von ihr angenommenen Bedrohungslage durch eine hohe Zahl unerlaubterMigrationsbewegungen um eine plötzliche Entwicklung gehandelt habe.Migrationsbewegungen, die Binnengrenzkontrollen rechtfertigen können, müssten sichals aktuelle, nicht absehbare Entwicklung darstellen. Demgegenüber genügtenMigrationsbewegungen nicht, die – wie hier – über einen längerenZeitraum auf einem gleichbleibenden Niveau stattgefunden beziehungsweise vorBeginn der Verlängerung der Grenzkontrollen bereits wieder abgenommenhätten.
Gegen das Urteil, das die im Zeitraum vom 16.03.2025 bis zum15.09.2025 zugelassenen Binnengrenzkontrollen an der luxemburgisch-deutschenGrenze betrifft, hat das VG die Berufung zugelassen.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 27.04.2026,3 K 650/25.KO, nicht rechtskräftig