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Lufthansa: Bundesgerichtshof kippt Nachzahlklausel
EineFluggesellschaft darf sich nicht pauschal vorbehalten, von Passagieren eineNachzahlung zu verlangen, wenn sie die gebuchten Flüge nicht vollständig und inder im Flugschein angegebenen Reihenfolge antreten. Die entsprechendeVertragsklausel der Lufthansa ist rechtswidrig, weil sie einen Teil derBetroffenen unangemessen benachteiligt, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) nacheiner Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv).
Die Lufthansa bietewie andere Fluggesellschaften Tarife an, bei denen die im Flugscheinenthaltenen Teilstrecken vollständig und in der gebuchten Reihenfolgeabgeflogen werden müssen. Für Kunden, die zum Beispiel eine Teilstrecke nichtnutzen, sah die strittige Klausel in den Beförderungsbedingungen laut vzbv eineNachzahlungspflicht vor. War der Preis für die tatsächlich geflogene Strecke amTag der Buchung höher, hätten sie die Differenz zum ursprünglichen Ticketpreisnachzahlen müssen.
Hintergrund derRegelung sei eine Besonderheit im Tarifsystem vieler Airlines, erläutert dervzbv. Ein zusammengesetzter Flug mit Zwischenstopp sei oft günstiger, als eineTeilstrecke separat zu buchen. Ein Hin- und Rückflug koste mitunter weniger alsein One-Way-Ticket auf der gleichen Strecke. Ohne Nachzahlungspflicht könntenFluggäste dieses System leicht austricksen: Anstelle des teuren Einfach-Flugesbuchten sie den günstigeren Hin- und Rückflug und ließen die nicht benötigteTeilstrecke einfach verfallen.
So hätten Fluggesellschaftenauch nach Ansicht des BGH zwar ein berechtigtes Interesse daran, ihrePreisstruktur zu schützen. Die Nachkalkulation des Flugpreises sei aber nurgegenüber Fluggästen gerechtfertigt, die das Tarifsystem gezielt umgehen, indemsie Leistungen buchen, die sie gar nicht in Anspruch nehmen möchten. DieLufthansa-Klausel gelte dagegen auch für Kunden, die bei Vertragsabschluss diegesamte vereinbarte Leistung nutzen wollten und ihre Planung erst aufgrundnachträglich zutage getretener Umstände geändert haben. Eine erhebliche Gefahrfür den Bestand des besonderen Preisgefüges sei in diesen Fällen nichtbegründet. Die Regelung verstoße gegen das Übermaßverbot und benachteiligediese Kunden unangemessen, so der BGH.
Wer in derVergangenheit aufgrund der nun verworfenen Klausel zu viel gezahlt oder andereNachteile erlitten hat, sollte sich rechtlich beraten lassen, rät der vzbv. Denneine automatische Rückerstattung erfolge nicht.
VerbraucherzentraleBundesverband, PM vom 22.12.2025, zu Bundesgerichtshof, Urteil vom 28.10.2025,X ZR 110/24