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Luftfahrtunternehmen: Dürfen Aufpreis für Umbuchung von coronabedingt annullierten Flügen verlangen

05.03.2021

Ein Luftfahrtunternehmen darf für die Umbuchung von infolge der Corona-Pandemie annullierten Flügen einen Aufpreis verlangen, wenn die Umbuchung auf einen deutlich späteren Zeitpunkt erfolgt. Betroffene Fluggäste können sich insofern nicht mit Erfolg auf die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (FluggastrechteVO) berufen. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln entschieden.

Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V. hatte ein Luftfahrtunternehmen auf Unterlassung in Anspruch genommen, gegenüber Verbrauchern im Fall eines annullierten Fluges dem Fluggast auf Nachfrage eine anderweitige Beförderung unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes trotz verfügbarer Plätze lediglich gegen Zahlung eines Aufpreises zu ermöglichen. Das Landgericht (LG) Köln hatte mit Urteil vom 22.09.2020 (31 O 85/20) eine dahingehende zunächst erlassene einstweilige Verfügung im Wesentlichen aufrechterhalten.

Hintergrund waren die Umbuchungen zweier Verbraucher, deren Flüge im März 2020 beziehungsweise Ostern 2020 infolge der Corona-Pandemie auf Dezember 2020 beziehungsweise März 2021 und Juli 2020 verlegt worden waren. Hierfür hatte das Luftfahrtunternehmen die Zahlung eines Aufpreises verlangt. Gegen das Urteil des LG hat das Luftfahrtunternehmen Berufung eingelegt und sich darauf berufen, es liege entgegen der Begründung des LG kein Verstoß gegen die Bestimmungen der FluggastrechteVO vor.

Dieser Auffassung hat sich das OLG Köln angeschlossen. Eine – insbesondere an den so genannten Erwägungsgründen der FluggastrecheVO orientierte – Auslegung der maßgeblichen Vorschriften der FluggastrechteVO (Artikel 5 Absatz 1a) und Artikel 8 Absatz 1c)) spreche dafür, einen eindeutigen zeitlichen Bezug zum ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zu fordern. Ein beliebiges kostenfreies Umbuchungsrecht außerhalb jeglichen Zusammenhangs mit der geplanten Reise, zum Beispiel auf einen Flug zu einer besonders teuren Reisezeit, solle gerade nicht gewährt werden.

Das Urteil ist rechtskräftig – eine Revision ist nicht möglich.

Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 26.02.2021, 6 U 127/20, rechtskräftig

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