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Lokführer-Streik: Bahn mit Eilantrag auf Untersagung erfolglos

13.03.2024

Der Streik der Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer (GDL) vom 11. bis 13.03.2024 im Personen- und im Güteverkehr ist nicht rechtswidrig. Dies hat das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) am 12.03.2024 entschieden und die Berufung des Arbeitgeberverbandes der Deutsche Bahn-Unternehmen gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom Vorabend zurückgewiesen. Der Eilantrag der Arbeitgeberseite auf Untersagung des Streiks bleibt damit auch in zweiter Instanz ohne Erfolg.

Der Streik sei insbesondere nicht deshalb rechtswidrig, weil damit tariflich nicht regelbare Ziele verfolgt würden, so der Vorsitzende Richter Michael Horcher. Hierzu könne nicht darauf abgestellt werden, dass die GDL Forderungen – wie etwa eine Abbedingung des Grundsatzes der Tarifeinheit – aufgestellt habe, die nicht als zulässiges Streikziel erachtet werden könnten. Insoweit sei grundsätzlich auf den Streikbeschluss der gewerkschaftlichen Gremien abzustellen. Wegen des Selbstbestimmungsrechts der Gewerkschaft könnten Umstände, die in der so genannten Verhandlungsphase zeitlich davor lägen, nicht berücksichtigt werden.

Der Streik sei auch verhältnismäßig. Die Gerichte seien grundsätzlich nicht befugt, neue, das Arbeitskampfrecht beziehungsweise die verfassungsrechtlich garantierte Tarifautonomie einschränkende Regelungen zu erlassen, wenn und soweit der Gesetzgeber sich für ein Modell des freien Spiels der Kräfte entschieden habe. Eine Ankündigungsfrist von 22 Stunden im Güterverkehr und 30 Stunden im Personenverkehr hielt das Gericht noch für angemessen.

Mit der Entscheidung des LAG ist das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen. Eine Revision zum Bundesarbeitsgericht ist in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht möglich.

Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 12.03.2024, 10 GLa 229/24, rechtskräftig

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