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Lohnsteuerzerlegung 2019: Zerlegungsbetrag in Baden-Württemberg bei rund 6,6 Milliarden Euro

14.07.2022

Für das Veranlagungsjahr 2019 hat das Statistische Landesamt Baden-Württemberg rund eine Million Zerlegungsfälle in Baden-Württemberg ermittelt. Der Zerlegungsbetrag habe bei rund 6,6 Milliarden Euro gelegen. Dies stelle die Summe der Ausgleichsansprüche an die anderen Bundesländer dar. Demgegenüber würden diese Ausgleichsansprüche in Höhe von rund 9,5 Milliarden Euro erheben. Somit ergebe sich für Baden-Württemberg im Jahr 2019 ein negativer Saldo in Höhe von 2,9 Milliarden Euro. Entsprechend dem Trend der letzten Jahre habe sich der Betrag des negativen Saldos um sieben Prozent vergrößert. Im Jahr 2018 lag der negative Saldo laut Statistischem Landesamt noch bei 2,7 Milliarden Euro.

Seit 2010 seien Hamburg und Nordrhein-Westfalen die einzigen Bundesländer, gegenüber denen Baden-Württemberg einen positiven Saldo aufweist – die Ansprüche Baden-Württembergs also höher seien als die Gegenansprüche. Die verbleibenden Bundesländer hätten mindestens seit 2010 höhere Gegenansprüche, wobei die drei an Baden-Württemberg angrenzenden Länder Rheinland-Pfalz (1,2 Milliarden Euro), Hessen (1,2 Milliarden Euro) und Bayern (2,7 Milliarden Euro) im Jahr 2019 über die Hälfte (54 Prozent) aller Ausgleichsforderungen auf sich vereint hätten. Generell gilt laut Landesamt: Je weiter entfernt, umso geringer seien die Zerlegungsfälle und dementsprechend auch die Forderungen.

Im Rahmen der Verteilung des den Ländern zustehenden Anteils am Lohnsteueraufkommen auf die einzelnen Bundesländer spiele die Lohnsteuerzerlegung eine wichtige Rolle, erläutert das Statistische Landesamt. Grundsätzlich habe jedes Bundesland Anspruch auf die Lohnsteuer der Steuerpflichtigen mit Hauptwohnsitz im jeweiligen Bundesland (Wohnsitzprinzip).

Da die Lohnsteuer vom Arbeitgeber einbehalten und an das zuständige Betriebsfinanzamt abgeführt wird, könne es vorkommen, dass die Zahlung in ein anderes Bundesland fließt. Um zu gewährleisten, dass die Steuerbeträge dem jeweilig richtigen Wohnsitzland zufließen, überprüften die Statistischen Landesämter alle elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen im Verfahren der Lohnsteuerzerlegung auf ihre regionale Zuordnung.

Aus den Zerlegungsfällen errechneten die Landesämter schließlich die Ausgleichsansprüche ihres Landes gegenüber den anderen Bundesländern. Die errechneten Salden führten jedoch nicht direkt zu Zahlungen, unterstreicht das Landesamt. Aus den ermittelten Ergebnissen würden von den obersten Finanzbehörden der Länder Zerlegungsquoten berechnet. Anhand des aktuellen Lohnsteueraufkommens würden dann mit den Zerlegungsquoten die tatsächlichen Ausgleichszahlungen ermittelt.‫

Statistisches Landesamt Baden-Württemberg, PM vom 11.07.2022

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