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Lohnsteuerliche Behandlung von Betriebsveranstaltungen: Gesamtkosten des Arbeitgebers zu berücksichtigen

19.04.2022

Betriebsveranstaltungen, wie Jubiläumsfeiern, sollen den Kontakt untereinander verbessern und sich positiv auf das Betriebsklima auswirken. Alle Kosten, die in diesem Zusammenhang entstehen, müssen bei der lohnsteuerlichen Bewertung berücksichtigt werden, hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden. Dagegen wurde im Januar 2022 Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingelegt. Was Unternehmen nun tun sollten, erklärt der Bund der Steuerzahler (BdSt) Rheinland-Pfalz.

Der BFH habe mit seinem Urteil vom 29.04.2021 (VI R 31/18) entschieden, dass bei der lohnsteuerlichen Bewertung einer Betriebsveranstaltung alle mit dieser in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Aufwendungen des Arbeitgebers zu berücksichtigen sind. Unerheblich sei, ob die Aufwendungen bei den Beschäftigten einen Vorteil begründen können. Zu berücksichtigen seien daher die Gesamtkosten des Arbeitgebers für die Veranstaltung, erläutert der BdSt. Diese seien zu gleichen Teilen auf die anwesenden Beschäftigten aufzuteilen. Im Streitfall habe der Arbeitgeber in Rechnung gestellte Kosten für Beschäftigte, die nicht anwesend waren, so genannte No-Show-Kosten, nicht von der Bemessungsgrundlage abziehen dürfen.

Gegen diese Entscheidung des BFH wurde nach Angaben des BdSt am 20.01.2022 Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht (2 BvR 1443/21) eingelegt. Betroffene Unternehmen sollten gegen etwaige Feststellungen der Lohnsteuer-Außenprüfung Einspruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens beantragen, rät der Steuerzahlerbund.

Bund der Steuerzahler Rheinland-Pfalz, PM vom 01.04.2022

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