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Lohnsteuerabzug: Übergangsregelungen wegen noch laufenden Gesetzgebungsverfahrens zum JStG 2022

12.12.2022

Vor dem Hintergrund des derzeit noch laufenden Gesetzgebungsverfahrens zum Jahressteuergesetz (JStG) 2022 werden Übergangsregelungen hinsichtlich des ab Januar 2023 vorzunehmenden Lohnsteuerabzugs getroffen. Dies teilt das Bundesfinanzministerium (BMF) in einem aktuellen Schreiben mit.

Am 18.11.2022 seien die Programmablaufpläne 2023 für die maschinelle Lohnsteuerberechnung und für die Erstellung von Lohnsteuertabellen bekannt gemacht worden, so das BMF. Diese Programmablaufpläne berücksichtigten unter anderem die für 2023 vorgesehenen Anpassungen des Einkommensteuertarifs, der Zahlenwerte in § 39b Absatz 2 Satz 7 Einkommensteuergesetz (EStG), der Freibeträge für Kinder und der Freigrenze beim Solidaritätszuschlag durch das Inflationsausgleichsgesetz. Außerdem berücksichtigten sie die Folgewirkung bei der Vorsorgepauschale des für 2023 vorgesehenen voll ständigen Sonderausgabenabzugs für Altersvorsorgeaufwendungen (JStG 2022).

Zum Zeitpunkt der Bekanntmachung sei indes nicht absehbar gewesen, dass sich voraussichtlich weitere gesetzliche Änderungen durch das JStG 2022 ergeben werden, die Auswirkungen auf die Programmablaufpläne 2023 haben (siehe BT-Drs. 20/4729). Dies sei, so das BMF, die Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags auf 1.230 Euro und des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende auf 4.260 Euro. Vor dem Hintergrund des derzeit noch laufenden Gesetzgebungsverfahrens zum JStG 2022 würden daher hinsichtlich des ab Januar 2023 vorzunehmenden Lohnsteuerabzugs folgende Übergangsregelungen getroffen:

Arbeitgeber seien bis zu einem noch zu bestimmenden Zeitpunkt nach der Bekanntmachung geänderter Programmablaufpläne 2023 nicht verpflichtet, die Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags und des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende beim Lohnsteuerabzug 2023 umzusetzen. Sie könnten danach für einen Übergangszeitraum die Lohnsteuer entsprechend der Programmablaufpläne 2023 vom 18.11.2022 berechnen (maschinelle Lohnsteuerberechnung) beziehungsweise ermitteln (manuelle Ermittlung der Lohnsteuer auf Grundlage von Lohnsteuertabellen).

Arbeitgeber, die die Lohnsteuer manuell ermitteln, könnten für einen Übergangszeitraum die Lohnsteuer auch auf Grundlage von Lohnsteuertabellen für 2022 (Bekanntmachung vom 20.05.2022, BStBl I S. 682, Anlage 2) ermitteln, wenn der Arbeitnehmer nicht ausdrücklich widerspricht. Nach Ablauf der Übergangsregelungen sei der Lohnsteuerabzug in der Regel zu korrigieren (§ 41c Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 EStG). Die Einzelheiten würden zusammen mit der Bekanntmachung der geänderten Programmablaufpläne 2023 festgelegt.

Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 08.12.2022, IV C 5 - S 2361/19/10008 :008

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