Mitglied werden
Suche
Vor Ort
Presse
Menü

Veränderung pro Sekunde

Login
Menü schließen

Menü schließen

Sie sind hier:  Startseite  Bayern  Newsticker-Archiv    Lohnsteuerabzug: Daten privater Kranken-...

Lohnsteuerabzug: Daten privater Kranken- und Pflege-Pflichtversicherungen werden in Zukunft elektronisch berücksichtigt

19.11.2025

Daten der privatenKranken- und Pflege-Pflichtversicherungen (KV/PV) werden ab 01.01.2026elektronisch beim Lohnsteuerabzug der Beamten und Angestellten berücksichtigt.Hierauf weist das Landesamt für Steuern (LfSt) Niedersachsen hin.

Im Verfahren derelektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) würden dem Arbeitgeber diebenötigten Lohnsteuerabzugsmerkmale wie zum Beispiel Steuerklasse undFreibeträge bereitgestellt, um die Lohnsteuer berechnen und abführen zu können.Diese seien in einer Datenbank der Finanzverwaltung hinterlegt und stünden demArbeitgeber – nach einer Berechtigungsprüfung – zum elektronischen Abrufbereit.

Sobald dieser daselektronische Verfahren nutzt, könnten steuerlich bedeutsame Änderungen nach ihrerEintragung im Melderegister (zum Beispiel Heirat, Geburt des Kindes,Kirchenein- oder -austritt) automatisch beim Lohnsteuerabzug des Arbeitnehmersberücksichtigt werden.

Bisher wurden lautLfSt Beiträge/Daten zur privaten Kranken- und Pflege-Pflichtversicherung durchden Arbeitgeber entweder über eine von der Versicherung ausgestelltePapier-Bescheinigung oder die Mindestvorsorgepauschale berücksichtigt. Das biseinschließlich 2025 maßgebliche Papierbescheinigungsverfahren werde ab 2026durch das elektronische Übermittlungsverfahren ersetzt.

Um denbürokratischen Aufwand bei der (lohn)steuerlichen Behandlung der Beiträge füreine private Kranken- und Pflege-Pflichtversicherung zu mindern, werde einelektronischer Datenaustausch zwischen den Unternehmen der privaten Kranken-und Pflege-Pflichtversicherung (Versicherungsunternehmen), der Finanzverwaltungund den Arbeitgebern umgesetzt. Bundesweit betrifft dies nach Angaben des LfStcirca neun Millionen Versicherte und 40 private Kranken- undPflegeversicherungen.

Im bisherigenVerfahren hätten die Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die jährlichePapierbescheinigung der Versicherung für den Lohnsteuerabzug vorgelegt. Soweitdies nicht geschehen sei, sei automatisch die Mindestvorsorgepauschale von1.899 Euro angewendet worden.

Beim neuenVerfahren zur elektronischen Übermittlung der Daten der KV/PV übermittle das Versicherungsunternehmendie Art und Höhe der Beiträge (Lohnsteuerabzugsmerkmale der KV/PV) für dasFolgejahr bis zum 20. November an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Das BZStbilde aus den übermittelten Daten die entsprechenden Lohnsteuerabzugsmerkmaleund stelle diese im Rahmen der ELStAM für den Abruf durch die Arbeitgeberbereit. Der Abruf durch den Arbeitgeber erfolge analog der bisherigenLohnsteuerabzugsmerkmale elektronisch.

Für dieVersicherten bedeutet das laut LfSt, dass sie keine Papierbescheinigungen derVersicherung mehr vorlegen müssen. Die bisher angewendeteMindestvorsorgepauschale sei weggefallen. Neben der Durchführungsweise könnesich auch die Zuordnung der jeweiligen Beiträge ändern. Das, so das LfSt, könneab dem 01.01.2026 Auswirkungen auf die Höhe des Nettoeinkommens haben.

Genauso wie diebisherigen Papierbescheinigungen beinhalte die elektronische Datenübermittlungzwei Beitragswerte: die Beitragshöhe für den steuer- undsozialversicherungsfreien Arbeitgeberzuschuss zur privaten Kranken- undPflegeversicherung und die Höhe des Basisbeitrags, der bei der Lohnsteuer alsSonderausgaben (Minderung des zu versteuernden Einkommens) angerechnet werdenkann.

Werden inAusnahmefällen die KV/PV ELStAM nicht oder nicht zutreffend für den Abrufbereitgestellt, sollten sich die Versicherten an die jeweilige Versicherungwenden. Die Finanzämter sind nach Angaben des LfSt nicht berechtigt, beifehlerhaften Zuordnungen/ fehlerhaften Daten abzuändern.

Ausnahmen zurelektronischen Übermittlung gebe es bei Beiträgen zu ausländischen KV/PV. AusländischeVersicherungsunternehmen seien auch ab 2026 nicht zur elektronischenÜbermittlung verpflichtet.

Selbsthilfeeinrichtungenund Solidargemeinschaften mit einer Bestätigung nach § 176 Sozialgesetzbuch Vdes Bundesgesundheitsministeriums, die eine so genannte substitutive Kranken- beziehungsweisePflegeversicherungen anbieten, sowie der Postbeamtenkrankenkasse und derKrankenversorgung der Bundesbahnbeamten sei es freigestellt, am Verfahren desDatenaustauschs teilzunehmen.

Ob einVersicherungsträger an dem Verfahren teilnimmt, sei gegebenenfalls bei diesemzu erfragen.

In diesenAusnahmefällen können die Versicherten laut LfSt einen Antrag auf Eintragungeines Freibetrages im Lohnsteuerermäßigungsverfahren beim zuständigenWohnsitzfinanzamt stellen. Dieser Wert werde dann dem Arbeitgeber elektronischals ELStAM bereitgestellt.

Wer einen Antragauf Lohnsteuer-Ermäßigung (Hauptvordruck und Anlage Sonderausgaben) gestellthabe, sei, sofern dieser berücksichtigt wurde, zur Abgabe derEinkommensteuererklärung verpflichtet.

Landesamt fürSteuern Niedersachsen, PM vom 17.11.2025

Mit Freunden teilen