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Lohnsteuer-Anmeldung: Keine inzidente Anfechtung durch Anfechtung eines Lohnsteuer-Haftungsbescheids
Durch die Anfechtung eines Lohnsteuer-Haftungsbescheids werden nicht zugleich (inzident) auch die Lohnsteuer-Anmeldungen oder ein Bescheid über die Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung der Lohnsteuer-Anmeldungen für die Anmeldungszeiträume angefochten, in denen der Haftungstatbestand verwirklicht wurde. Dies stellt der Bundesfinanzhof (BFH) klar.
Er führt aus, dass die Lohnsteuer-Haftungsschuld des Arbeitgebers, die durch Erlass eines Haftungsbescheids nach § 42d Einkommensteuergesetz (EStG) in Verbindung mit § 191 Abgabenordnung (AO) festgesetzt wird, und die Lohnsteuer-Abführungs- beziehungsweise Entrichtungsschuld des Arbeitgebers, die durch die Lohnsteuer-Anmeldung (§ 41a Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 EStG in Verbindung mit § 167 AO) oder durch von der Finanzbehörde erlassene Steuerbescheide (§ 155 AO) – auch in der Form eines Bescheids über die Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung (§ 168, § 164 Absatz 3 AO) – verwirklicht wird, voneinander zu unterscheiden seien. Sie stünden in keinem Konkurrenzverhältnis. Die unterschiedlichen Regelungsbereiche eines Lohnsteuer-Haftungsbescheids (Festsetzung einer Haftungsschuld) und einer Lohnsteuer-Anmeldung oder eines an deren Stelle erlassenen Steuerbescheids (Festsetzung der Lohnsteuer-Entrichtungsschuld) stünden der Annahme einer "umgekehrt inzidenten" Anfechtung des Steuerbescheids im Fall der Anfechtung des Haftungsbescheids entgegen.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 15.02.2023, VI R 13/21